zugunsten der verurteilten Person kommt in Betracht, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel auftauchen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Ungeachtet der Frage, ob sich die tatsächliche Grundlage für die Erstellung eines Gutachtens geändert hat oder nicht, stellen die Erkenntnisse einer sachverständigen Person, die bisher nicht gehört und damit auch nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden ist, immer ein neues Beweismittel dar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl.