SCHMID, Handbuch, N 1494; DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 391; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 5 zu Art. 391 StPO). Eine Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zugunsten der verurteilten Person kommt in Betracht, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel auftauchen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.