Satz 2 stellt dazu einen singulären Ausnahmefall dar, was einen beschränkten Anwendungsbereich nahelegt. Relativ verbreitet ist die Lehrmeinung, dass sich eine Anwendung dann rechtfertigt, wenn neue Tatsachen auftauchen, die auch in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden könnten. Analog zu Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kommt demnach nur jenen Tatsachen Relevanz zu, die zu einer erheblich strengeren Bestrafung des Beschuldigten im betreffenden Punkt führen (VIKTOR LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 391 StPO; SCHMID, Handbuch, N 1494;