391 StPO; vgl. zu einer Zusammenstellung der Lehrmeinungen das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2, übersetzt in Pra 105 [2016] Nr. 102). Wesentlich erscheint vorab, dass es sich beim Verbot der reformatio in peius (Satz 1 von Art. 391 Abs. 2 StPO) um den Regelfall handelt, in welchem der allein berufungsführende Beschuldigte vor einer strengeren Bestrafung in oberer Instanz geschützt werden soll. Satz 2 stellt dazu einen singulären Ausnahmefall dar, was einen beschränkten Anwendungsbereich nahelegt.