391 Abs. 2 Satz 2 wurde in die StPO aufgenommen, weil es als stossend empfunden wurde, Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem erstinstanzlich Urteil Kenntnis erlangt wurde, nicht (auch zum Nachteil der beschuldigten Person) zu verwenden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, BBl 2006 1311). In der Lehre ist indessen umstritten, welche Reichweite der Bestimmung in der Praxis zukommen soll (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 391 StPO;