2013, N 1491). Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO ist somit beim Vorliegen von «Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten» ausnahmsweise auch eine strengere Bestrafung des Beschuldigten möglich. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 wurde in die StPO aufgenommen, weil es als stossend empfunden wurde, Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem erstinstanzlich Urteil Kenntnis erlangt wurde, nicht (auch zum Nachteil der beschuldigten Person) zu verwenden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, BBl 2006 1311).