17 b) Allgemeines zum Verschlechterungsverbot Das Verbot der reformatio in peius wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus Art. 107 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeleitet und bindet im Falle einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Inhaltlich richtet sich das Verschlechterungsverbot auch im Neubeurteilungsverfahren nach Art. 391 Abs. 2 StPO (SCHMID NIKLAUS, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1491).