__ äusserten sich im besagten Gutachten in klarer und nachvollziehbarer Form zur Frage der Schuldfähigkeit. Ihre Ausführungen bewegen sich grundsätzlich in der Bandbreite dessen, was ein Gutachten einem Gericht als Hilfestellung für seinen Entscheid bieten kann und muss. Eine volle Schuldfähigkeit war weder im ersten oberinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht Thema. Die gleich mehrfache Passivität der Staatsanwaltschaft legt sodann den Schluss nahe, dass sie die von Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ angestellten Überlegungen zur verminderten Schuldfähigkeit zumindest als vertretbar erachtete.