Da auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit gestützt auf eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen hat (Art. 20 StGB), stellt sich vor dem Hintergrund des erwähnten Entscheids die Frage, welche Bedeutung der Einschätzung im Gutachten vom 17. April 2012 in diesem Zusammenhang zukommen kann. Die von der Generalstaatsanwaltschaft nahe gelegte komplette Unbeachtlichkeit würde nach Ansicht der Kammer zu weit führen: Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ äusserten sich im besagten Gutachten in klarer und nachvollziehbarer Form zur Frage der Schuldfähigkeit.