7.2.3 Erwägungen der Kammer a) Vorbemerkung In seinem Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, eine schwergewichtig von einer Psychologin und nicht einer psychiatrischen Fachärztin erstellte Expertise genüge den an eine sachverständige Person gestellten Anforderungen nicht. Das zu einem grossen Teil von Dr. phil. R.________ erstellte Gutachten vom 17. April 2012 eignet sich darum nicht als Grundlage für die Anordnung einer Massnahme. Da auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit gestützt auf eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen hat (Art.