Der Beschuldigte hielt dem im Rahmen seiner Duplik entgegen, die Verteidigung habe mehrfach auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens hingewiesen, sei aber mit ihren Einwänden bis zum Bundesgericht nicht gehört worden. Nun im Nachhinein das Gutachten als nicht existent zu betrachten, mute geradezu zynisch an. Das Gutachten sei immerhin so weit beachtet worden, als der Beschuldigte gestützt darauf in einer Massnahme belassen worden sei. Es befinde sich auch weiter in den Akten und sei dem neuen Gutachter im Zuge der Ausarbeitung seines Gutachtens auch zur Verfügung gestellt worden. 7.2.3 Erwägungen der Kammer a) Vorbemerkung