_ sei nicht verwertbar und damit für die Kammer als Ganzes unbeachtlich. Eine solche Wende sei für die erste Instanz nicht vorhersehbar gewesen und es habe für sie damit kein Anlass dazu bestanden, ein neues Gutachten einzuholen. Die Verteidigung habe das Gutachten aus anderen Gründen bemängelt. Es liege somit ein neues Gutachten vor, welches ausnahmsweise auch eine neue Tatsache darstelle. Der Beschuldigte hielt dem im Rahmen seiner Duplik entgegen, die Verteidigung habe mehrfach auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens hingewiesen, sei aber mit ihren Einwänden bis zum Bundesgericht nicht gehört worden.