16 In ihrer Replik wandte die Generalstaatsanwaltschaft ein, die Ausführungen der Verteidigung seien grundsätzlich zutreffend, würden aber ein taugliches Gutachten voraussetzen. Ein solches habe im vorliegenden Verfahren gerade nicht existiert. Vielmehr habe das Bundesgericht festgestellt, das Gutachten von Prof. em. Dr. K.________ sei nicht verwertbar und damit für die Kammer als Ganzes unbeachtlich.