391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen könne. Beide Experten hätten den Beschuldigten gestützt auf die gleichen Unterlagen untersucht, seien dabei aber zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt. Die Neuheit betreffe somit nicht Tatsachen, sondern deren Würdigung. Angesichts des den Experten in diesem Bereich zustehenden Ermessensspielraums könne die Einschätzung von Prof. em. Dr. K.________ auch nicht als qualifiziert falsch bezeichnet werden. Im Ergebnis würden damit keine Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, einem Gutachten die Qualität einer neuen Tatsache zuzusprechen.