Da sich das neue Gutachten nicht zu einer allfälligen Verwahrung äussere, könne diese auch nicht nachträglich angeordnet werden. Der Beschuldigte liess dagegen ausführen, bereits die Vorinstanz hätte mit einem ergänzenden Gutachten zu den gleichen Erkenntnissen gelangen können. Ein solches sei von der Verteidigung sowohl in erster, wie auch in oberer Instanz vergebens beantragt worden. Es würden damit keine neuen Tatsachen vorliegen, welche der Vorinstanz nicht hätten bekannt sein können. Im Weiteren sei fraglich, inwiefern ein neues Gutachten überhaupt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen könne.