7.2.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das Verschlechterungsverbot greife in der vorliegenden Konstellation nicht. Indem das neu eingeholte Gutachten auf die volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten erkenne, enthalte es eine neue Tatsache, die von der Vorinstanz nicht hätte zur Kenntnis genommen werden können. Anders verhalte es sich mit Blick auf die Sanktion [recte: Massnahme]. Da sich das neue Gutachten nicht zu einer allfälligen Verwahrung äussere, könne diese auch nicht nachträglich angeordnet werden.