2240). Im Zusammenhang mit der neuerlichen Begutachtung des Beschuldigten wurde auch die Abklärung der Schuldfähigkeit in Auftrag gegeben. Im Gutachten vom 11. Oktober 2016 der LUPS führten die Gutachter aus, es lägen keine Indizien vor, die den Schluss auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit zuliessen. Am 1. Juni 2017 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, die Kammer fühle sich angesichts der neuen gutachterlichen Erkenntnisse nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (pag. 2748 f.). 7.2.2 Vorbringen der Parteien