Vorbehalten bleibt nach Abs. 2 Satz 2 der vorgenannten Bestimmung eine strengere Bestrafung «aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten». Wie schon die Vorinstanz ging auch die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren – gestützt auf das Gutachten vom 17. April 2012 des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend: FPD) – beim Beschuldigen von einer leicht bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus, was im Rahmen der Strafzumessung zu einer erheblichen Strafmilderung führte (pag. 2240).