391 Abs. 2 Satz 1 darf ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt nach Abs. 2 Satz 2 der vorgenannten Bestimmung eine strengere Bestrafung «aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten».