15 sung bleibt demgegenüber in den Schranken des Verschlechterungsverbots möglich. Die Frage der Massnahme steht dabei klar im Vordergrund. 7.2 Zum Verschlechterungsverbot im Speziellen 7.2.1 Allgemeines Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 darf ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist.