Auch für ein Zurückkommen auf Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung bleibt entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum. Was die rechtlichen Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil betrifft, wurden diese vom Beschuldigten vor Bundesgericht nicht gerügt. Auf sie ist entsprechend nur zurückzukommen, wenn sich dies durch neue Beweismassnahmen aufdrängt. Eine Modifikation der Strafzumes-