Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies zunächst, dass alle Punkte, die im ersten oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochten waren und deren Rechtskraft von der Kammer festgestellt wurde, rechtskräftig sind und rechtskräftig bleiben (Ziff. I. 1. - 4. des Dispositivs im Neubeurteilungsverfahren [S. 43 f.], welche den nämlichen Ziffern im ersten oberinstanzlichen Verfahren entsprechen). Auch für ein Zurückkommen auf Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung bleibt entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum.