Die gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorgebrachten Rügen wies das Bundesgericht hingegen allesamt als unbegründet ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (E. 2.2. - 2.5). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies zunächst, dass alle Punkte, die im ersten oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochten waren und deren Rechtskraft von der Kammer festgestellt wurde, rechtskräftig sind und rechtskräftig bleiben (Ziff.