Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Abklärung der Frage, ob ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie stets die Leitung und uneingeschränkte Verantwortung für Befunderhebung, Befundauswertung und Befundbeurteilung gehabt habe, und gegebenenfalls zur Einholung eines neuen Gutachtens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorgebrachten Rügen wies das Bundesgericht hingegen allesamt als unbegründet ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (E. 2.2. - 2.5).