Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015. In Erwägung 3 führt das Bundesgericht aus, die Beschwerde werde insoweit gutgeheissen, als der Beschuldigte bemängelt habe, das psychiatrische Gutachten – gestützt auf welches eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verfügt wurde – sei nicht von einem psychiatrischen Facharzt, sondern von einer Psychologin erstellt worden.