14 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 7.1 Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 18 zu Art.