3. Er sei zu den Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens seien je hälftig dem Berufungsführer und dem Kanton aufzuerlegen. IV. 1. Der Beschuldigte sei in den Massnahmenvollzug zurückzuführen. 2. Es seien im Übrigen die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA-Profil, Honorar der amtlichen Verteidigung). (Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00)