2. Er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten; die Untersuchungshaft sei anzurechnen; es sei eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (zwecks Behandlung der psychischen Störungen und der Suchtproblematik) anzuordnen, unter Feststellung, dass die Massnahme am 02.10.2012 vorzeitig angetreten worden ist.