1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 251 Tagen mit vorzeitigem Massnahmeantritt seit 02.10.2012; 2. zu einer ambulanten Therapie gemäss Art. 63 StGB; 3. zu den teilweisen erstinstanzlichen Verfahrenskosten soweit sie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.