2733 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2017 wurde der Beschuldigte eingehend zu seiner aktuellen Situation bzw. zu seiner Haltung gegenüber einer allfälligen Massnahme befragt (pag. 2782 ff.). Ebenso erfolgte oberinstanzlich eine Befragung des Sachverständigen Dr. med. M.________ (pag. 2774 ff.). Ferner wurde das Schreiben des Beschuldigten an die Anstaltsleitung der N._____ (Anstalt) vom 10. Mai 2017 (pag. 2743 f.) zu den Akten erkannt und es wurden die Akten des Haftentlassungsgesuchs vom 9. Februar 2017 (SK 17 64) beigezogen (pag.