Mit Eingabe vom 28. April 2017 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, im Rahmen der Berufungsverhandlung Q.________ als Auskunftsperson/Zeugen zu befragen, da dieser bezüglich Ziff. II/5. des ersten oberinstanzlichen Urteils vom 24. Juni 2014 sachdienliche Angaben machen könne (pag. 2717 f.). Nach Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2731 f.) wurde dieser Antrag mit begründetem Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 abgewiesen (pag. 2733 f.).