5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Nebst dem im Vordergrund stehenden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2016 (pag. 2541 ff.) inkl. Ergänzungen vom 14. Dezember 2016 (pag. 2671 ff.) wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. Mai 2017; pag. 2724) sowie ein aktueller Führungs-/Vollzugsbericht über den Beschuldigten bei der N._____ (Anstalt) (datierend vom 28. April 2017; pag. 2721 f.) eingeholt. Die Parteien wurden je mit einer Kopie bedient. Mit Eingabe vom 28. April 2017 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, im Rahmen der Berufungsverhandlung Q.______