Der Beschuldigte stellte während des Neubeurteilungsverfahrens auch zwei Haftentlassungsgesuche. Ein erstes Gesuch vom 17. September 2015 (pag. 2363 ff.) wurde mit begründeter Verfügung vom 7. Oktober 2015 abgewiesen (pag. 2393 ff.). Auch ein zweites Gesuch vom 9. Februar 2017 (vgl. separates Verfahren SK 17 64, pag. 1 ff.) wurde von der Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 2. März 2017 (SK 17 64, pag. 89 ff.) abgewiesen. Die vom Beschuldigten (in dieser Sache nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. P.________) dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2017 ab (Entscheid BGer 1B_136/2017;