2459 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM). Über diesen Umstand informierte er die Kammer durch Zusendung einer Beschwerdekopie (pag. 2464 ff.). Nachdem sich der Beschuldigte selber mittlerweile positiv zum derzeitigen Setting gestellt hatte, wurde das Beschwerdeverfahren am 22. Januar 2016 als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 2523 ff.). Der Aufenthalt in der N._____ (Anstalt) wurde seither mit Verfügungen der ASMV vom 23. Mai 2016 (pag. 2499 ff.) und vom 23. November 2016 (pag.