Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. Oktober 2012 im vorzeitigen Massnahmenantritt, wobei er am 8. August 2014 von der X._____ (Anstalt) wegen Untragbarkeit zur Verfügung gestellt wurde. Weil sich die Suche nach einer Anschlusslösung für die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des damaligen Amts für Freiheitsentzug und Betreuung (nachfolgend: ASMV) schwierig gestaltete, musste er für längere Zeit in ein Regionalgefängnis verlegt werden.