Mit begründeter Verfügung vom 17. März 2016 wies die Verfahrensleitung die Aufnahme von zwei Ergänzungsfragen in den Fragenkatalog ab. Hingegen hiess sie die Anträge der Verteidigung insoweit gut, als dass sie den Fragenkatalog um eine von der Verteidigung ausformulierte Frage ergänzte und den Parteien vorschlug, anstelle von Dr. med. L.________ neu Dr. med. M.________, Forensische Dienste der Luzerner Psychiatrie (nachfolgend: LUPS), mit der Ausarbeitung des Gutachtens zu beauftragen (pag. 2481 ff.). Nachdem sich weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte gegen den neu vorgeschlagenen Experten stellten (pag. 2486 bzw. pag.