Während die Generalstaatsanwaltschaft auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete (pag. 2458), reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist am 11. Januar 2016 drei ergänzende Fragen ein. Zudem beantragte er, anstelle von Dr. med. L.________ einen zertifizierten psychiatrischen Forensiker aus der Innerschweiz als Sachverständigen einzusetzen (pag. 2477 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 17. März 2016 wies die Verfahrensleitung die Aufnahme von zwei Ergänzungsfragen in den Fragenkatalog ab.