In teilweiser Gutheissung des Gesuchs und unter dem Vorbehalt, dass sich der bisher privat beauftragte Rechtsanwalt B.________ schriftlich bereit erkläre, das amtliche Mandat zu übernehmen, verfügte die Verfahrensleitung am 30. Oktober 2015 die Einsetzung des letzteren als amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab dem 5. Oktober 2015. Rechtsanwalt C.________ wurde derweil mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 2434 ff.). Im Beschluss vom 27. November 2015 gab die Kammer den Parteien Kenntnis vom Einverständnis von Rechtsanwalt B.________ zur Übernahme der amtlichen Verteidigung gemäss der Einsetzungsverfügung. Gleichzeitig bestimmte sie die Entschädigung des bisheri-