9 (pag. 2358 f.). Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen wurden von den Parteien keine gestellt, hingegen bestritt der private Verteidiger des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 die Neutralität und Unabhängigkeit des vorgeschlagenen Experten. Er schlug die Einsetzung eines ausserkantonalen Experten vor. Zudem beantragte er, die amtlichen Akten seien zumindest für die neuerliche Begutachtung um das seiner Auffassung nach nicht verwertbare forensische Gutachten mit sämtlichen dazugehörenden Stellungnahmen und Ergänzungen zu reduzieren.