Da das Gutachten bereits wieder einige Zeit zurücklag und der vorgenannte Bericht darauf schliessen liess, dass wesentliche Teile der Begutachtung von der von Prof. em. Dr. K.________ beigezogenen Psychologin durchgeführt worden waren, wurden die Parteien gleichzeitig über die Absicht der Verfahrensleitung in Kenntnis gesetzt, den Beschuldigten erneut forensisch-psychiatrisch begutachten zu lassen. Als Experte wurde Dr. med. L.________ vorgeschlagen