Gleichzeitig gab der Verfahrensleiter den Parteien davon Kenntnis, dass er im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (E. 3.4.3) beabsichtige, bei Prof. em. Dr. K.________ einen schriftlichen Bericht zur Erstellung des Forensisch-Psychiatrischen Gutachtens vom 17. April 2012 (inkl. Ergänzungsberichte vom 29. Juni 2012 und 13. September 2013) einzuholen und ihr diverse Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Noch bevor der Auftrag an die Expertin erfolgt war, teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit, er lasse sich dank der finanziellen Unterstützung seiner Mutter künftig privat durch Rechtsanwalt B.______