A.________ hat dem Kanton Bern ebenfalls die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘902.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘620.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück.