Es wird eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 02.10.2012 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘126.10. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: