3.5 durch Kauf und Konsum von Kokaingemisch und Cannabis in der Zeit von Mai 2010 bis 28. September 2010; wird gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zufolge Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eingestellt. Ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) und der versuchten Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zum Nachteil des H.________;