Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 124 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Freiheitsberaubung, Erpressung, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung etc. Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014 (2. SK 13 367) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kollegialgericht Bern-Mittelland erkannte am 27. September 2013 (pag. 1881 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und an einem Wehrlosen an- geblich gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006 eventuell Ende 2005 bis Herbst 2007 in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________; 2. Nötigung, angeblich gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen und Um- gebung zum Nachteil des F.________ und des G.________; 3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in Bern und an- dernorts 3.1 durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an F.________ ca. im Frühling 2006; 3.2 durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an eine unbekannte Person im Verlaufe des Jah- res 2006; 3.3 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an H.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 3.4 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an D.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 3.5 durch Kauf und Konsum von Kokaingemisch und Cannabis in der Zeit von Mai 2010 bis 28. September 2010; wird gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zufolge Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eingestellt. Ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) und der versuchten Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zum Nachteil des H.________; 2. der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen ca. Mitte Januar 2012 und am 24.01.2012 in Bern zum Nachteil des H.________; 3. der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, gemeinsam mit I.________ und H.________ begangen am 11.12.2009 zum Nachteil des J.________; 2 4. der qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 StGB), gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen zum Nachteil des F.________ und des G.________; 5. der Freiheitsberaubung und des Raubs, gemeinsam mit D.________ begangen von ca. Mitte 2006 bis Herbst 2007 eventuell früher in Bern/Schliern und Umgebung zum Nachteil von G.________; 6. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006 eventuell im Zeitraum Ende 2005 bis Herbst 2007 in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________; 7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig qualifi- ziert begangen durch Kauf, Besitz, Aufbewahren, Verkauf, Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokaingemisch; Anbau und Verkauf von Marihuana sowie Abgabe von Ecstasy (MDMA); - in der Zeitspanne von anfangs 2009 bis Oktober 2009 durch Kauf zwecks Weiterverkauf von ca. 510 g Kokaingemisch und Verkauf eines Teils davon an verschiedene Personen; - im Winter 2007/2008 und im Winter 2008/2009 durch Anbau von ca. 1,4 kg Marihuana und Verkauf von ca. 1,3 kg davon an verschiedene Personen; - im Jahre 2007 oder später durch Übergabe von 10 Ecstasy-Tabletten an H.________ und einer geringen Menge MDMA an eine unbekannte Person; - im Mai 2009 durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbestimmten Menge Kokainge- misch; - ab 29. September 2006 bis Ende 2009 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an H.________; - ab 29. September 2006 bis Herbst 2007 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an D.________; - in der Zeit von Oktober 2010 bis am 25.01.2012 durch Konsum von Kokaingemisch und Cannabis und am 25.01.2012 durch Besitz zum Konsum von ca. 148 g Marihuana; 8. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in Bern und andernorts im Oktober 2009 durch den Kauf einer Selbstladepistole ZCZ ohne Waffenerwerbsschein und durch den Kauf eines Schalldämpfers ohne kantonale Ausnahmebewilligung; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 57 Abs. 2, 59 Abs. 3, 106, 123 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 2 Abs. 1 und 3, 140 Ziff. 1 und 4, 156 Ziff. 1 und 3, 181, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d, 2 lit. a und 3 lit. a und b; 19a BetmG; Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, 5 Abs. 1 lit. g, 8, 28b i.V. mit Art. 8 Abs. 2, 31, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 15 und 71 WV; Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 251 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB an- geordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 02.10.2012 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3 3. Zu den Verfahrenskosten, die sich zusammensetzen wie folgt Gebühren: Kosten der Untersuchung CHF 42139.60 Kosten des Gerichts CHF 9000.00 Total CHF 51139.60 Auslagen: Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Kosten Ergänzungsgutachten CHF 1247.80 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 2500.00 Total CHF 3‘847.80 Total Verfahrenskosten CHF 54‘987.40 III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 70.92 200.00 CHF 14'184.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'366.50 CHF 1'149.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'515.80 volles Honorar 250.00 CHF 17'730.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'912.50 CHF 1'433.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 19'345.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'829.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘515.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 3‘829.70 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (3 Waagen, 1 Löffel), 1 Bankbeleg, 2 Papie- re, 1 Hülle schwarz, 1 Störsender defekt, 1 Schulterpolster, 1 Kunststofftasche mit Kabelbindern, 2 Sturmhauben und 1 Glas mit Flüssigkeit werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Waffen, Zubehör und Munition 4 - 1 Faustfeuerwaffe Glock mit 3 Magazinen, 1 Kunstoffteil zur Glock, 1 Zubehör zur Pistole Glock mit 1 Broschüre - 1 Faustfeuerwaffe Crvena Zastava inkl. Schalldämpfer und 1 Magazin zur Crvena Zastava - 1 Elektroschocker Panther mit Batterien - 1 Nunchaku - 2 Säckli Munition (enthalten in der Kunststofftasche) - 1 Stahlrute - 2 Minigrip Munition - 1 Holster der Marke Bianchi werden der Kantonspolizei Bern übergeben zwecks Vernichtung oder Verwendung zu Studien- zwecken. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte im Urteil vom 24. Juni 2014 (SK 13 367) Folgendes (pag. 2187 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 27. September 2013 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und an einem Wehrlosen angeblich gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006 eventuell Ende 2005 bis Herbst 2007 in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________; 1.2. Nötigung, angeblich gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen und Umgebung zum Nachteil des F.________ und des G.________; 1.3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in Bern und andernorts 1.3.1. durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an F.________ ca. im Frühling 2006; 1.3.2. durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an eine unbekannte Person im Verlaufe des Jahres 2006; 1.3.3. durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an H.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 1.3.4. durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an D.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 1.3.5. durch Kauf und Konsum von Kokaingemisch und Cannabis in der Zeit von Mai 2010 bis 28. September 2010; 5 gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zufolge Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, ein- gestellt wurde. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen ca. Mitte Januar 2012 und am 24.01.2012 in Bern zum Nachteil des H.________; 2.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig qua- lifiziert begangen durch Kauf, Besitz, Aufbewahren, Verkauf, Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokaingemisch; Anbau und Verkauf von Marihuana sowie Abgabe von Ecstasy (MD- MA); - in der Zeitspanne von anfangs 2009 bis Oktober 2009 durch Kauf zwecks Weiterver- kauf von ca. 510 g Kokaingemisch und Verkauf eines Teils davon an verschiedene Personen; - im Winter 2007/2008 und im Winter 2008/2009 durch Anbau von ca. 1,4 kg Marihuana und Verkauf von ca. 1,3 kg davon an verschiedene Personen; - im Jahre 2007 oder später durch Übergabe von 10 Ecstasy-Tabletten an H.________ und einer geringen Menge MDMA an eine unbekannte Person; - im Mai 2009 durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbestimmten Menge Kokain- gemisch; - ab 29. September 2006 bis Ende 2009 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimm- ten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an H.________; - ab 29. September 2006 bis Herbst 2007 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimm- ten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an D.________; - in der Zeit von Oktober 2010 bis am 25.01.2012 durch Konsum von Kokaingemisch und Cannabis und am 25.01.2012 durch Besitz zum Konsum von ca. 148 g Marihuana; 2.3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in Bern und andernorts im Ok- tober 2009 durch den Kauf einer Selbstladepistole ZCZ ohne Waffenerwerbsschein und durch den Kauf eines Schalldämpfers ohne kantonale Ausnahmebewilligung. 3. A.________ u.a. gestützt auf Art. 19a BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 ver- urteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wur- de. 4. Weiter verfügt wurde: 4.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (3 Waagen, 1 Löffel), 1 Bankbeleg, 2 Papiere, 1 Hülle schwarz, 1 Störsender defekt, 1 Schulterpolster, 1 Kunststofftasche mit Kabelbindern, 2 Sturmhauben und 1 Glas mit Flüssigkeit werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 StGB). 4.2. Die beschlagnahmten Waffen, Zubehör und Munition - 1 Faustfeuerwaffe Glock mit 3 Magazinen, 1 Kunstoffteil zur Glock, 1 Zubehör zur Pis- tole Glock mit 1 Broschüre; - 1 Faustfeuerwaffe Crvena Zastava inkl. Schalldämpfer und 1 Magazin zur Crvena Zas- tava; - 1 Elektroschocker Panther mit Batterien; - 1 Nunchaku; 6 - 2 Säckli Munition (enthalten in der Kunststofftasche); - 1 Stahlrute; - 2 Minigrip Munition; - 1 Holster der Marke Bianchi; werden der Kantonspolizei Bern übergeben zwecks Vernichtung oder Verwendung zu Stu- dienzwecken. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) und der versuchten Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zum Nachteil des H.________; 2. der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, gemeinsam mit I.________ und H.________ begangen am 11.12.2009 zum Nachteil des J.________; 3. der qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 StGB), gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen zum Nachteil des F.________ und des G.________; 4. der Freiheitsberaubung und des Raubs, gemeinsam mit D.________ begangen von ca. Mitte 2006 bis Herbst 2007, eventuell früher, in Bern/Schliern und Umgebung zum Nachteil von G.________; 5. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006, eventuell im Zeitraum Ende 2005 bis Herbst 2007, in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 57 Abs. 2, 59, 106, 123 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 2 Abs. 1 und 3, 140 Ziff. 1 und 4, 156 Ziff. 1 und 3, 181, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d, 2 lit. a und 3 lit. b BetmG; Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, 5 Abs. 1 lit. g, 8, 28b i.V. mit Art. 8 Abs. 2, 31, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 15 und 71 WV; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 251 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 02.10.2012 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘126.10. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 7 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 70.92 200.00 CHF 14'184.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'366.50 CHF 1'149.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'515.80 volles Honorar 70.92 250.00 CHF 17'730.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'912.50 CHF 1'433.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 19'345.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'829.70 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag 2.00 150.00 CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'391.10 CHF 511.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'902.40 volles Honorar 30.00 250.00 CHF 7'500.00 Reisezuschlag 2.00 150.00 CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 91.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'891.10 CHF 631.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'522.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘515.80 zurück zu zahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘829.70 zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat dem Kanton Bern ebenfalls die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 6‘902.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘620.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 8 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 Mit Urteil 6B_884/2014 vom 8. April 2015 hiess das Bundesgericht die gegen das obergerichtliche Urteil vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde des Beschuldig- ten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise gut, hob das angefoch- tene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, soweit es auf die Beschwerde eintrat (pag. 2303 ff.; vgl. zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung Ziff. 7.1 hiernach). 4. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren 4.1 Amtliche Verteidigung und Forensisch-Psychiatrische Begutachtung Unmittelbar nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids wur- de dem Beschuldigten am 30. April 2015 (pag. 2315) mitgeteilt, dass er auch im Neubeurteilungsverfahren Anspruch auf eine amtliche Verteidigung (notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) habe. Er wurde aufgefordert, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte der Beschuldig- te mit, Rechtsanwalt C.________ werde die Verteidigung wieder übernehmen (pag. 2320). In der Folge wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Mai 2015 Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger für das Neubeurteilungs- verfahren beigeordnet (pag. 2322 f.). Gleichzeitig gab der Verfahrensleiter den Par- teien davon Kenntnis, dass er im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (E. 3.4.3) beabsichtige, bei Prof. em. Dr. K.________ einen schriftlichen Bericht zur Erstellung des Forensisch-Psychiatrischen Gutachtens vom 17. April 2012 (inkl. Ergänzungsberichte vom 29. Juni 2012 und 13. September 2013) einzuholen und ihr diverse Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Noch bevor der Auftrag an die Expertin erfolgt war, teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit, er lasse sich dank der finanziellen Unterstützung seiner Mutter künftig privat durch Rechtsanwalt B.________ vertreten (pag. 2333), worauf die Verfahrenslei- tung das amtliche Mandat mit Verfügung vom 29. Juni 2015 sistierte und dem pri- vaten Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme zustellte (pag. 2338 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien zur beabsichtigten Fragestellung (Generalstaatsanwaltschaft: pag. 2327; Beschuldigter: pag. 2330 f.) wurde der mit diversen Ergänzungsfragen der Verteidigung komplettierte Fragenkatalog am 7. August 2015 Prof. em. Dr. K.________ zur Beantwortung unterbreitet (pag. 2348 ff.). Ihr Bericht vom 25. August 2015 (pag. 2352 ff.) wurde den Parteien unter Ein- räumung der Möglichkeit zur Stellung allfälliger Erläuterungs- oder Ergänzungsfra- gen zugestellt. Da das Gutachten bereits wieder einige Zeit zurücklag und der vor- genannte Bericht darauf schliessen liess, dass wesentliche Teile der Begutachtung von der von Prof. em. Dr. K.________ beigezogenen Psychologin durchgeführt worden waren, wurden die Parteien gleichzeitig über die Absicht der Verfahrenslei- tung in Kenntnis gesetzt, den Beschuldigten erneut forensisch-psychiatrisch begut- achten zu lassen. Als Experte wurde Dr. med. L.________ vorgeschlagen 9 (pag. 2358 f.). Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen wurden von den Parteien kei- ne gestellt, hingegen bestritt der private Verteidiger des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 die Neutralität und Unabhängigkeit des vor- geschlagenen Experten. Er schlug die Einsetzung eines ausserkantonalen Exper- ten vor. Zudem beantragte er, die amtlichen Akten seien zumindest für die neuerli- che Begutachtung um das seiner Auffassung nach nicht verwertbare forensische Gutachten mit sämtlichen dazugehörenden Stellungnahmen und Ergänzungen zu reduzieren. Darüber hinaus bleibe zu prüfen, ob die entsprechenden Aktenstellen allenfalls gänzlich aus den Akten zu entfernen seien (pag. 2424 f.). Mit persönlichem Schreiben vom 5. Oktober 2015 beantragte der Beschuldigte dem Gericht, seinen privaten Verteidiger rückwirkend als amtlichen Verteidiger einzu- setzen und gleichzeitig seinen bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, endgültig von dessen amtlichem Mandat zu entbinden. Seinen Aus- führungen zufolge hatte seine Mutter ihre finanzielle Unterstützung ohne erkennba- ren Anlass eingestellt. Zudem hatte der Beschuldigte gegen den bisherigen amtli- chen Verteidiger Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eingereicht (pag. 2406 f.). In teilweiser Gutheissung des Gesuchs und unter dem Vorbehalt, dass sich der bisher privat beauftragte Rechtsanwalt B.________ schriftlich bereit erkläre, das amtliche Mandat zu übernehmen, verfügte die Verfahrensleitung am 30. Oktober 2015 die Einsetzung des letzteren als amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab dem 5. Oktober 2015. Rechtsanwalt C.________ wurde derweil mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 2434 ff.). Im Beschluss vom 27. No- vember 2015 gab die Kammer den Parteien Kenntnis vom Einverständnis von Rechtsanwalt B.________ zur Übernahme der amtlichen Verteidigung gemäss der Einsetzungsverfügung. Gleichzeitig bestimmte sie die Entschädigung des bisheri- gen amtlichen Verteidigers (pag. 2447 f.). Mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters vom 27. November 2015 wurden die Anträge der Verteidigung vom 12. Oktober 2015 bezüglich der Person des Gut- achters und der Reduktion der Akten um die gutachterlichen Ausführungen von Prof. em. Dr. K.________ abgewiesen. Gleichzeitig gab die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, zum Entwurf des Fragenkatalogs an den psychiatrischen Experten Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen (pag. 2451 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft auf die Stellung von Er- gänzungsfragen verzichtete (pag. 2458), reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist am 11. Januar 2016 drei ergänzende Fragen ein. Zudem beantragte er, an- stelle von Dr. med. L.________ einen zertifizierten psychiatrischen Forensiker aus der Innerschweiz als Sachverständigen einzusetzen (pag. 2477 ff.). Mit begründe- ter Verfügung vom 17. März 2016 wies die Verfahrensleitung die Aufnahme von zwei Ergänzungsfragen in den Fragenkatalog ab. Hingegen hiess sie die Anträge der Verteidigung insoweit gut, als dass sie den Fragenkatalog um eine von der Ver- teidigung ausformulierte Frage ergänzte und den Parteien vorschlug, anstelle von Dr. med. L.________ neu Dr. med. M.________, Forensische Dienste der Luzerner Psychiatrie (nachfolgend: LUPS), mit der Ausarbeitung des Gutachtens zu beauf- tragen (pag. 2481 ff.). Nachdem sich weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte gegen den neu vorgeschlagenen Experten stellten (pag. 2486 bzw. pag. 2487), wurde diesem mit Verfügung vom 4. April 2016 ein entsprechen- 10 der Auftrag erteilt (pag. 2491 ff.). Das innert verlängerter Frist erstellte forensisch- psychiatrische Gutachten datiert vom 11. Oktober 2016 (pag. 2541 ff.). Es wurde den Parteien am 17. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (pag. 2643 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2016 (pag. 2647 ff.) als auch die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 15. November 2016 (pag. 2658 f.) hatten diverse Ergänzungsfragen. Mit Verfügung der Verfahrenslei- tung vom 17. November 2016 (pag. 2663 f.) wurden die Fragen dem Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet und von ihm bzw. der Mitgutachterin am 14. Dezember 2016 beantwortet (pag. 2671 ff.). 4.2 Vorzeitiger Massnahmenvollzug und Haftentlassungsgesuche Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. Oktober 2012 im vorzeitigen Massnah- menantritt, wobei er am 8. August 2014 von der X._____ (Anstalt) wegen Untrag- barkeit zur Verfügung gestellt wurde. Weil sich die Suche nach einer Anschlusslö- sung für die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des damaligen Amts für Freiheitsentzug und Betreuung (nachfolgend: ASMV) schwierig gestaltete, musste er für längere Zeit in ein Regionalgefängnis verlegt werden. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 informierte die ASMV die Kammer über die per 25. November 2015 erfolgte Verlegung des Beschuldigten in die N._____ (Anstalt) wo er in den Kleingruppenvollzug der O.______ (Abteilung) aufgenommen wurde (pag. 2459 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM). Über diesen Umstand informierte er die Kammer durch Zusendung einer Beschwerdekopie (pag. 2464 ff.). Nachdem sich der Beschuldigte selber mittlerwei- le positiv zum derzeitigen Setting gestellt hatte, wurde das Beschwerdeverfahren am 22. Januar 2016 als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 2523 ff.). Der Aufent- halt in der N._____ (Anstalt) wurde seither mit Verfügungen der ASMV vom 23. Mai 2016 (pag. 2499 ff.) und vom 23. November 2016 (pag. 2665 ff.) um jeweils 6 Mo- nate verlängert. Ein vom Beschuldigten am 8. Januar 2017 gestelltes Gesuch um Gewährung eines Sachurlaubs für Indikationsgespräche zur Vorbereitung ambulan- ter Therapien wurde von der ASMV mit Verfügung vom 8. März 2017 abgewiesen (pag. 2711 ff.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des bernischen Amts für Justizvollzug (nachfolgend: BVD) schliesslich eine weitere 6-monatige Verlängerung in der N._____ (Anstalt) an (pag. 2737 ff.). Der Beschuldigte stellte während des Neubeurteilungsverfahrens auch zwei Haft- entlassungsgesuche. Ein erstes Gesuch vom 17. September 2015 (pag. 2363 ff.) wurde mit begründeter Verfügung vom 7. Oktober 2015 abgewiesen (pag. 2393 ff.). Auch ein zweites Gesuch vom 9. Februar 2017 (vgl. separates Verfahren SK 17 64, pag. 1 ff.) wurde von der Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 2. März 2017 (SK 17 64, pag. 89 ff.) abgewiesen. Die vom Beschuldigten (in dieser Sache nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. P.________) dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2017 ab (Entscheid BGer 1B_136/2017; SK 17 64, pag. 141 ff.). 11 Die Hauptverhandlung im Neubeurteilungsverfahren fand am 2. bzw. 6./7. Juni 2017 statt (pag. 2769 ff.). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Nebst dem im Vordergrund stehenden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2016 (pag. 2541 ff.) inkl. Ergänzungen vom 14. Dezember 2016 (pag. 2671 ff.) wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. Mai 2017; pag. 2724) sowie ein aktueller Führungs-/Vollzugsbericht über den Beschuldigten bei der N._____ (Anstalt) (datie- rend vom 28. April 2017; pag. 2721 f.) eingeholt. Die Parteien wurden je mit einer Kopie bedient. Mit Eingabe vom 28. April 2017 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, im Rahmen der Berufungsverhandlung Q.________ als Auskunftsperson/Zeugen zu befragen, da dieser bezüglich Ziff. II/5. des ersten oberinstanzlichen Urteils vom 24. Juni 2014 sachdienliche Angaben machen könne (pag. 2717 f.). Nach Einho- lung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2731 f.) wurde die- ser Antrag mit begründetem Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 abgewiesen (pag. 2733 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2017 wurde der Beschuldigte eingehend zu seiner aktuellen Situation bzw. zu seiner Haltung gegenüber einer allfälligen Massnahme befragt (pag. 2782 ff.). Ebenso erfolgte oberinstanzlich eine Befragung des Sachverständigen Dr. med. M.________ (pag. 2774 ff.). Ferner wurde das Schreiben des Beschuldigten an die Anstaltsleitung der N._____ (An- stalt) vom 10. Mai 2017 (pag. 2743 f.) zu den Akten erkannt und es wurden die Ak- ten des Haftentlassungsgesuchs vom 9. Februar 2017 (SK 17 64) beigezogen (pag. 2772). Schliesslich wurde dem vom Beschuldigten im Rahmen der Beru- fungsverhandlung gestellten Antrag, die vom 30. Mai 2017 datierenden Dokumente «Freisprüche und Strafmilderung, Gegendarstellungen und Argumente A.________» (pag. 2802 ff.) und «Plädoyer A.________» (pag. 2799 ff.) zu den Ak- ten zu erkennen, stattgegeben (pag. 2789). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungsverhandlung namens des Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 2806 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. September 2013 hinsichtlich Ziff. I.; II. 2, 7, 8; IV. 2, 3 und soweit er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 we- gen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden war, in Rechtskraft erwachsen ist. Il. A.________ vgt. sei freizusprechen: 12 von den Anschuldigungen 1. der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) und der versuchten Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zum Nachteil des H.________; 2. der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, gemeinsam mit I.________ und H.________ begangen am 11.12.2009 zum Nachteil des J.________; 3. der qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 StGB), gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen zum Nachteil des F.________ und des G.________; 4. der Freiheitsberaubung und des Raubs, gemeinsam mit D.________ begangen von ca. Mitte 2006 bis Herbst 2007, eventuell früher, in Bern/Schliern und Umgebung zum Nachteil von G.________; 5. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006, eventu- ell im Zeitraum Ende 2005 bis Herbst 2007, in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________. unter Auferlegung der teilweisen erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten sowie einer persönlichen Entschädigung für die ausgestandene Überhaft (859 Tage) in der Höhe von CHF 171'800.00 für A.________. III. A.________ vgt. sei gestützt auf die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hievor und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft im Umfang von 251 Tagen mit vorzeitigem Massnahmeantritt seit 02.10.2012; 2. zu einer ambulanten Therapie gemäss Art. 63 StGB; 3. zu den teilweisen erstinstanzlichen Verfahrenskosten soweit sie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung fol- gende Anträge (pag. 2808 f.): 13 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27.09.2013 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Verfahren gegen A.________ wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zN von E.________, wegen Nötigung zN von F.________ sowie G.________ und wegen Widerhandlun- gen gegen das BetmG (Urteilsdispositiv I.3) wegen Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist; 1.2 A.________ wegen versuchter Erpressung, mehrfach begangen im Januar 2012 zN von H.________, wegen teilweise qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen worden ist; 1.3 A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist; 1.4 Verfügungen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. IV. 2. und 3. getroffen worden sind. II. 1. Der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu sprechen wegen 1.1 versuchter qualifizierter Erpressung (Art. 158 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB) und versuch- ter Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zN von H.________; 1.2 Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, begangen am 11.12.2009 zN von J.________; 1.3 qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB), begangen am 28.07.2006 in Laupen zN von F.________ und G.________; 1.4 Freiheitsberaubung und Raubs, begangen ca. in der Zeit 2006/2007, eventuell früher, in Bern/Schliern und Umgebung zN von G.________; 1.5 Freiheitsberaubung, begangen ca. im Januar 2006, eventuell früher oder später, in Bern und eventuell andernorts zN von E.________. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Frei- heitsstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten; die Untersuchungshaft sei anzurechnen; es sei eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (zwecks Behandlung der psychischen Störungen und der Suchtproblematik) anzuordnen, unter Feststellung, dass die Massnahme am 02.10.2012 vorzeitig angetreten worden ist. 3. Er sei zu den Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des zweiten oberinstanzlichen Verfah- rens zu verurteilen. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens seien je hälftig dem Be- rufungsführer und dem Kanton aufzuerlegen. IV. 1. Der Beschuldigte sei in den Massnahmenvollzug zurückzuführen. 2. Es seien im Übrigen die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA-Profil, Honorar der amtlichen Verteidigung). (Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00) 14 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 7.1 Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl. 2011, N 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen, sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Be- schwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur in- soweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. No- vember 2014 E. 1.3.3). Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015. In Erwägung 3 führt das Bundesgericht aus, die Beschwerde werde insoweit gutgeheissen, als der Beschuldigte bemängelt habe, das psychiatrische Gutachten – gestützt auf welches eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verfügt wurde – sei nicht von einem psychiatrischen Facharzt, sondern von einer Psycho- login erstellt worden. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Abklärung der Frage, ob ein Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie stets die Leitung und uneingeschränkte Verantwortung für Befunderhebung, Befundauswertung und Befundbeurteilung gehabt habe, und gegebenenfalls zur Einholung eines neuen Gutachtens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdi- gung vorgebrachten Rügen wies das Bundesgericht hingegen allesamt als unbe- gründet ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (E. 2.2. - 2.5). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vor- liegende Verfahren bedeutet dies zunächst, dass alle Punkte, die im ersten oberin- stanzlichen Verfahren nicht angefochten waren und deren Rechtskraft von der Kammer festgestellt wurde, rechtskräftig sind und rechtskräftig bleiben (Ziff. I. 1. - 4. des Dispositivs im Neubeurteilungsverfahren [S. 43 f.], welche den nämlichen Ziffern im ersten oberinstanzlichen Verfahren entsprechen). Auch für ein Zurück- kommen auf Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung bleibt entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum. Was die rechtlichen Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil betrifft, wurden diese vom Beschuldigten vor Bun- desgericht nicht gerügt. Auf sie ist entsprechend nur zurückzukommen, wenn sich dies durch neue Beweismassnahmen aufdrängt. Eine Modifikation der Strafzumes- 15 sung bleibt demgegenüber in den Schranken des Verschlechterungsverbots mög- lich. Die Frage der Massnahme steht dabei klar im Vordergrund. 7.2 Zum Verschlechterungsverbot im Speziellen 7.2.1 Allgemeines Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 darf ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu de- ren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt nach Abs. 2 Satz 2 der vorge- nannten Bestimmung eine strengere Bestrafung «aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten». Wie schon die Vorinstanz ging auch die Kammer im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren – gestützt auf das Gutachten vom 17. April 2012 des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend: FPD) – beim Beschul- digen von einer leicht bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus, was im Rahmen der Strafzumessung zu einer erheblichen Strafmilderung führte (pag. 2240). Im Zusammenhang mit der neuerlichen Begutachtung des Beschuldig- ten wurde auch die Abklärung der Schuldfähigkeit in Auftrag gegeben. Im Gutach- ten vom 11. Oktober 2016 der LUPS führten die Gutachter aus, es lägen keine In- dizien vor, die den Schluss auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit zuliessen. Am 1. Juni 2017 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, die Kammer fühle sich angesichts der neuen gutachterlichen Erkenntnisse nicht an das Verschlechte- rungsverbot gebunden (pag. 2748 f.). 7.2.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das Verschlechterungsverbot greife in der vorliegenden Konstellation nicht. Indem das neu eingeholte Gutachten auf die volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten erkenne, enthalte es eine neue Tatsache, die von der Vorinstanz nicht hätte zur Kenntnis genommen werden können. Anders verhalte es sich mit Blick auf die Sanktion [recte: Massnahme]. Da sich das neue Gutachten nicht zu einer allfälligen Verwahrung äussere, könne diese auch nicht nachträglich angeordnet werden. Der Beschuldigte liess dagegen ausführen, bereits die Vorinstanz hätte mit einem ergänzenden Gutachten zu den gleichen Erkenntnissen gelangen können. Ein sol- ches sei von der Verteidigung sowohl in erster, wie auch in oberer Instanz verge- bens beantragt worden. Es würden damit keine neuen Tatsachen vorliegen, welche der Vorinstanz nicht hätten bekannt sein können. Im Weiteren sei fraglich, inwiefern ein neues Gutachten überhaupt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen könne. Beide Experten hätten den Beschuldigten gestützt auf die gleichen Unterlagen untersucht, seien dabei aber zu unterschiedlichen Ein- schätzungen gelangt. Die Neuheit betreffe somit nicht Tatsachen, sondern deren Würdigung. Angesichts des den Experten in diesem Bereich zustehenden Ermes- sensspielraums könne die Einschätzung von Prof. em. Dr. K.________ auch nicht als qualifiziert falsch bezeichnet werden. Im Ergebnis würden damit keine Umstän- de vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, einem Gutachten die Qualität einer neuen Tatsache zuzusprechen. Das Verschlechterungsverbot gelte sodann nicht nur für die Massnahme, sondern auch für die Strafhöhe. 16 In ihrer Replik wandte die Generalstaatsanwaltschaft ein, die Ausführungen der Verteidigung seien grundsätzlich zutreffend, würden aber ein taugliches Gutachten voraussetzen. Ein solches habe im vorliegenden Verfahren gerade nicht existiert. Vielmehr habe das Bundesgericht festgestellt, das Gutachten von Prof. em. Dr. K.________ sei nicht verwertbar und damit für die Kammer als Ganzes unbeacht- lich. Eine solche Wende sei für die erste Instanz nicht vorhersehbar gewesen und es habe für sie damit kein Anlass dazu bestanden, ein neues Gutachten einzuho- len. Die Verteidigung habe das Gutachten aus anderen Gründen bemängelt. Es liege somit ein neues Gutachten vor, welches ausnahmsweise auch eine neue Tat- sache darstelle. Der Beschuldigte hielt dem im Rahmen seiner Duplik entgegen, die Verteidigung habe mehrfach auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens hingewiesen, sei aber mit ihren Einwänden bis zum Bundesgericht nicht gehört worden. Nun im Nachhinein das Gutachten als nicht existent zu betrachten, mute geradezu zynisch an. Das Gutachten sei immerhin so weit beachtet worden, als der Beschuldigte gestützt darauf in einer Massnahme belassen worden sei. Es befinde sich auch weiter in den Akten und sei dem neuen Gutachter im Zuge der Ausarbeitung seines Gutach- tens auch zur Verfügung gestellt worden. 7.2.3 Erwägungen der Kammer a) Vorbemerkung In seinem Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, eine schwergewichtig von einer Psychologin und nicht einer psychiatrischen Fachärztin erstellte Expertise genüge den an eine sachverständige Person gestellten Anforderungen nicht. Das zu einem grossen Teil von Dr. phil. R.________ erstellte Gutachten vom 17. April 2012 eignet sich darum nicht als Grundlage für die Anordnung einer Massnahme. Da auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit gestützt auf eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen hat (Art. 20 StGB), stellt sich vor dem Hintergrund des erwähnten Entscheids die Frage, welche Bedeutung der Einschätzung im Gutachten vom 17. April 2012 in diesem Zusammenhang zukommen kann. Die von der Generalstaatsanwaltschaft nahe gelegte komplette Unbeachtlichkeit würde nach Ansicht der Kammer zu weit führen: Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ äusserten sich im besagten Gutachten in klarer und nachvoll- ziehbarer Form zur Frage der Schuldfähigkeit. Ihre Ausführungen bewegen sich grundsätzlich in der Bandbreite dessen, was ein Gutachten einem Gericht als Hilfe- stellung für seinen Entscheid bieten kann und muss. Eine volle Schuldfähigkeit war weder im ersten oberinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht Thema. Die gleich mehrfache Passivität der Staatsanwaltschaft legt sodann den Schluss nahe, dass sie die von Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ angestellten Überlegungen zur verminderten Schuldfähigkeit zumindest als vertretbar erachtete. Es wäre unter diesen Umständen stossend, ein für die Position des Beschuldigten sprechendes Gutachten, auf welches mehrere Instanzen abgestellt haben und wel- ches sich nach wie vor in den Akten befindet, als schlicht unbeachtlich zu bezeich- nen, wenngleich es als Folge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. 17 b) Allgemeines zum Verschlechterungsverbot Das Verbot der reformatio in peius wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus Art. 107 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeleitet und bindet im Falle einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Inhaltlich richtet sich das Verschlechterungsverbot auch im Neubeurteilungsverfahren nach Art. 391 Abs. 2 StPO (SCHMID NIKLAUS, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1491). Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO ist somit beim Vorliegen von «Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten» ausnahmsweise auch eine strengere Bestrafung des Beschuldigten möglich. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 wurde in die StPO aufgenommen, weil es als stossend empfunden wurde, Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem erstinstanzlich Urteil Kenntnis erlangt wurde, nicht (auch zum Nachteil der beschuldigten Person) zu verwenden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, BBl 2006 1311). In der Lehre ist indessen umstritten, welche Reichweite der Bestimmung in der Praxis zukommen soll (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 391 StPO; vgl. zu einer Zusammenstellung der Lehrmeinungen das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2, übersetzt in Pra 105 [2016] Nr. 102). Wesentlich erscheint vorab, dass es sich beim Verbot der reformatio in peius (Satz 1 von Art. 391 Abs. 2 StPO) um den Regelfall handelt, in welchem der allein berufungsführende Beschuldigte vor einer strengeren Bestrafung in oberer Instanz geschützt werden soll. Satz 2 stellt dazu einen singulären Ausnahmefall dar, was einen beschränkten Anwendungsbereich nahelegt. Relativ verbreitet ist die Lehrmeinung, dass sich eine Anwendung dann rechtfertigt, wenn neue Tatsachen auftauchen, die auch in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden könnten. Analog zu Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kommt demnach nur jenen Tatsachen Relevanz zu, die zu einer erheblich strengeren Bestrafung des Beschuldigten im betreffenden Punkt führen (VIKTOR LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 391 StPO; SCHMID, Handbuch, N 1494; DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 391; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 5 zu Art. 391 StPO). Eine Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zugunsten der verurteilten Person kommt in Betracht, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel auftauchen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Ungeachtet der Frage, ob sich die tatsächliche Grundlage für die Erstellung eines Gutachtens geändert hat oder nicht, stellen die Erkenntnisse einer sachverständigen Person, die bisher nicht gehört und damit auch nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden ist, immer ein neues Beweismittel dar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 410 StPO), weshalb sich diesem Kriterium mit Blick auf Gutachten nicht viel abgewinnen lässt. Weiterführend ist indessen die Frage nach dessen Erheblichkeit. 18 Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil – bzw. im Falle von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine wesentlich strengere Bestrafung – möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_742/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Ein neues Gutachten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder tatsächliche Annahmen im früheren Urteil als ungenau oder falsch erscheinen lässt. Unbeacht- lich ist, ob es sich dabei um ein amtlich oder privat erstelltes Gutachten handelt. Soweit ein neues Gutachten lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt, rechtfertigt dies noch keine Revision. «Es muss vielmehr mit über- legenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern» (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In einem die Invalidenversicherung betreffenden Fall hatte das Bundesgericht über die Zulässigkeit einer gestützt auf ein neues Gutachten erfolgten Modifikation des Grads der Arbeits(un)fähigkeit zu befinden. Es führte aus, ausschlaggebend sei, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sach- verhaltsfeststellung diene. Es genüge daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders werte; vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Namentlich bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit verfüge ein Gutachter über einen beachtlichen Ermessensspielraum, basiere doch die Einschätzung der Ar- beits(un)fähigkeit massgeblich auf Schätzung oder Würdigung der erfragten und entdeckten Symptome. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund falle demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersu- chende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu er- hobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2014 E. 3.3 mit Verweis auf die Urteile 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1). Entscheidend ist mithin, auf welchem Sachverhalt die jeweiligen Expertisen grün- deten, bzw. welche tatsächlichen Elemente sie der Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde legten. c) Gutachten Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ diagnostizierten dem Beschul- digten in ihrem Gutachten vom 17. April 2012 eine kombinierte Persönlichkeitss- törung mit narzisstischen, emotional instabilen, histrionischen und paranoiden An- teilen sowie querulatorische Tendenzen. Zudem bestehe die Verdachtsdiagnose eines schädlichen Gebrauchs multipler Substanzen und des Konsums sonstiger psychotroper Substanzen. Der Beschuldigte habe mit seiner Tat Personen, die er des Diebstahls verdächtigt habe, bestrafen bzw. von ihnen ein Geständnis erpres- sen wollen. Die Art und Weise der Tatausführung lasse einen erheblichen Pla- nungsgrad erkennen. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei eine psychi- 19 sche Störung erheblicher Schwere. Sie stehe mit den Tatgeschehen in dem Sinne in Zusammenhang, «als aus ihrer Symptomatik die Motivation und die Art und Wei- se des Denkens und des Handelns» resultierten. Die Störung sei aus forensisch- psychiatrischer Sicht geeignet, die Schuldfähigkeit in leichtem bis mittlerem Masse zu mindern: Während die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns als weitge- hend erhalten zu erachten sei, müsse die Steuerungsfähigkeit als in leichtem bis mittlerem Masse vermindert angesehen werden (Gutachten vom 17. April 2012 S. 41 f; pag. 1117 f.). Auch PD Dr. med. S.________ stellte im Rahmen seines für den Beschuldigten ausgearbeiteten Privatgutachtens vom 16. Juni 2014 bei diesem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, impulsiv resp. emotional instabil) fest und dia- gnostizierte zudem ein Abhängigkeitssyndrom von Haschisch und Kokain (Gutach- ten vom 16. Juni 2014 S. 88 [Frage 1b]). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit führte PD Dr. med. S.________ aus, diese sei einerseits aufgrund der überdauernden erheb- lichen Persönlichkeitsstörung und andererseits «aufgrund der Prägung durch das Wechselbad der Drogenwirkung zwischen toxischem aufpeitschendem Effekt und zur Hektik antreibenden Entzugserscheinungen» dauerhaft leicht vermindert gewe- sen. Wegen einem «ungewöhnlichen Übermass an Kokain» und einer «ausserge- wöhnlichen Hektik und Angetriebenheit» sei bei der Tat zum Nachteil von H.________ von einer leicht bis mittelschweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Gutachten vom 16. Juni 2014 S. 81 ff.) Im Gutachten vom 11. Oktober 2016 gelangen Frau T.________ (Oberärztin) und Dr. med. M.________ zum Schluss, beim Beschuldigten liege nebst einer narzissti- schen Persönlichkeitsstörung auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen sowie ein Abhängigkeits- syndrom von Kokain und Cannabis vor (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 86). Die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, sei zum jeweiligen Tatzeitpunkt aber weder durch das Abhängigkeitssyndrom, noch durch die Persönlichkeitsmerkmale tangiert gewesen. Der hohe Planungsgrad des Vor- falls lasse nicht erkennen, dass sich der Beschuldigte bei der Tat zum Nachteil von H.________ in einem unkontrollierbaren Erregungszustand befunden habe und planlos, ratlos und von der Situation komplett überfordert gewesen sei, wie er sel- ber geltend mache. Vielmehr sei eine wutgeprägte Aggression handlungsleitend gewesen, welche eine Bestrafung für begangene Regel- und Territorialitätsverlet- zungen zum Ziel gehabt habe. Die spezifische Tatvorgeschichte, die Vorberei- tungshandlungen für die Tat, deren zielgerichtete Ausgestaltung, der in Etappen gegliederte, komplexe Handlungsablauf und die erhaltene Intropsektionsfähigkeit sowie die exakte und detailreiche Erinnerung würden nicht auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt hindeuten (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 89 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung führte Dr. med. M.________ prä- zisierend aus, wesentlich für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei nicht der Be- stand einer psychischen Störung, sondern der Zustand einer Person zum Tatzeit- punkt; konkret ihr Denken und der Handlungsablauf. Soweit man dies als Aus- ganspunkt nehme, sei zu keinem Tatzeitpunkt von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 2775 Z. 14-17). Wesentlich für seine Diagnose 20 sei die mutmassliche Planung und das kontrollierte Vorgehen gewesen, welches der Beschuldigte an den Tag gelegt habe (pag. 2775 Z. 3-8). d) Beurteilung der Schuldfähigkeit Die Begutachtung des Beschuldigten erfolgte in allen drei Fällen gestützt auf die amtlichen Akten und eine forensisch-psychiatrische Untersuchung des Beschuldig- ten, gegebenenfalls ergänzt durch Auskünfte von vormals behandelnden Ärzten oder dem Beschuldigten nahestehenden Personen – mithin gestützt auf die glei- chen Unterlagen. Auch die gestellten Diagnosen variieren im Ergebnis bloss mar- ginal (dazu oben). Mit Blick auf eine allfällige Einschränkung der Schuldfähigkeit gelangten die Gutachter indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Sowohl im Gutachten vom 17. April 2012 als auch im Privatgutachten vom 16. Juni 2014 führt die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung – allenfalls unter Berücksich- tigung der Folgen des Abhängigkeitssyndroms – zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Dr. med. M.________ führte dagegen aus, die Beurteilung der Schuldfähigkeit müsse sich am Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt und nicht al- leine an einer psychischen Störung orientieren. Dieser Zustand liefere zu wenige Anhaltspunkte, um von einer Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungs- fähigkeit auszugehen. Vielmehr sei der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und alternative Verhaltens- weisen zu wählen. Auch in der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass nicht auto- matisch von einer psychischen Störung auf die Verminderung der Schuldfähigkeit geschlossen werden darf (NOLL THOMAS, Die Schuldfähigkeit aus psychiatrisch- psychologischer Sicht, in: ZStrR 135 [2017], S. 63; BOMMER / DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 27 zu Art. 19 StGB; BOMMER FELIX, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 34 zu Art. 20 StGB je mit Hinweisen). Die Annahme einer Verminderung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls ergeben hat, dass die Persönlich- keitsmerkmale zum Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt haben (NOLL, a.a.O., S. 63 f.). Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass der hohe Planungsgrad der Tat sowie das komplexe und kontrollierte Vorgehen des Beschuldigten, welche von Dr. med. M.________ als entscheidende Parameter für die voll erhaltene Schuldfähigkeit aufgeführt wurden, auch in die Beurteilung von Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ einflossen (pag. 1118). Es fehlen auch Hinweise auf weitere Ele- mente tatsächlicher Natur, die im Vorgutachten unberücksichtigt geblieben wären und so die abweichende Einschätzung erklären könnten. Da sich weder der Nach- weis noch die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit mit exakten naturwis- senschaftlichen Methoden objektivieren lassen und die Gutachter bei der Bewer- tung der Schuldfähigkeit von einem grossen subjektiven Ermessen Gebrauch ma- chen (BGE 136 IV 55 E. 4.3 mit Verweis auf BOMMER / DITTMANN, a.a.O, N 73 zu Art. 19 StGB), ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Einschätzung der Schuldfähigkeit nicht auf einem Fehler in einem der Gutachten basiert, sondern von einer unterschiedlichen Gewichtung der Einflüsse der psychischen Störung auf das Denken und Handeln des Beschuldigten in der konkreten Situation herrührt. Dr. med. M.________ zeigte denn auch keine eindeutigen Fehler im Gutachten vom 21 17. April 2012 auf, gestützt auf welche sich die Kammer veranlasst sähe, von einer objektiven Mangelhaftigkeit desselben auszugehen. Nach dem Gesagten erblickt die Kammer im Gutachten vom 11. Oktober 2016 kei- ne neue Tatsache, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würde, vom Verbot der reformatio in peius abzuweichen. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten bleibt damit im Neubeurteilungsverfahren ausgeschlossen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Gemäss den Ausführungen unter Ziff. 7.1 hiervor, besteht für ein Zurückkommen auf Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorliegend kein Raum. Es kann entsprechend auf Ziff. II des ersten oberinstanzlichen Motivs verwiesen wer- den (pag. 2198-2225). III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung war in der Beschwerde ans Bundesgericht des Beschul- digten nur im Zusammenhang mit der Kritik an der oberinstanzlichen Sachverhalts- feststellung und Beweiswürdigung ein Thema. Das Bundesgericht wies diese Rü- gen allesamt als unbegründet ab, soweit es sie nicht bereits als bloss appellatori- sche Kritik abtat und gar nicht darauf eintrat (E. 2 des Rückweisungsentscheids). Da auch die im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens ergänzend erhobenen Beweise keine abweichende rechtliche Würdigung nahelegen, kann diesbezüglich und der Einfachheit halber auf das erste oberinstanzliche Motiv verwiesen werden. Die ausführlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung auf pag. 2225-2235 gel- ten hiermit als wiederholt. IV. Strafzumessung 8. Allgemeines Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage nach der Geltung des Verschlechte- rungsverbots erwähnt, wurde die Strafzumessung im ersten oberinstanzlichen Ur- teil gestützt auf das Gutachten vom 17. April 2012 (pag. 1117 f.) unter Berücksich- tigung einer leicht bis mittelschwer verminderten Schuldfähigkeit vorgenommen. Der Verminderung der Steuerungsfähigkeit wurde bereits auf Stufe der Einsatzstra- fe mit einer Strafreduktion von 1 ½ Jahren Rechnung getragen (pag. 2239). Auch bei der Asperation der weiteren Delikte fiel sie jeweils strafmildernd ins Gewicht (pag. 2240 f.). Ein entsprechendes Vorgehen wäre mit Blick auf das Gutachten vom 11. Oktober 2016, welches nunmehr von einer vollen Schuldfähigkeit bezüg- lich aller Delikte ausgeht (pag. 2639 f.), nicht mehr zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer trotz der Geltung des Verschlechterungsverbots im Sinne einer «Neunerprobe» Überlegungen zur Strafhöhe an. 22 9. Strafrahmen und Einsatzstrafe Der Strafrahmen für die schwerste Tat – räuberische Erpressung mit grausamer Behandlung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB – beträgt Frei- heitsstrafe von 5 bis 20 Jahren. Im ersten oberinstanzlichen Entscheid erachtete die Kammer gestützt auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 6 Jahren als an- gemessen, welche sie im Rahmen der subjektiven Tatschwere um 1 ½ Jahre (ver- minderte Schuldfähigkeit) bzw. um weitere 5 Monate (Versuch) herabsetzte (pag. 2238 f.). Unter Berücksichtigung eines Geständnisrabatts von einem Monat gelangte sie nach der Gewichtung der Täterkomponente zu einer Einsatzstrafe von 4 Jahren. Ausgehend vom neusten Gutachten erachtet es die Kammer als angemessen, die für die verminderte Schuldfähigkeit zum Abzug gebrachten 1 ½ Jahre aufzurech- nen. Auch wenn der Versuch und das im Rahmen der Täterkomponenten berück- sichtigte Geständnis des Beschuldigten stärker gewichtet und mit 10 bzw. 2 Mona- ten berücksichtigt würden, resultiert eine Einsatzstrafe von immer noch 5 Jahren Freiheitsstrafe. 10. Asperation für weitere Delikte Im Rahmen des ersten oberinstanzlichen Urteils erstellte die Kammer eine Zu- sammenstellung der ihr angemessen erscheinenden Strafen (in Monaten) für die einzelnen Delikte; dies stets unter Berücksichtigung einer leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (pag. 2240 f.): versuchte Nötigung zum Nachteil von H.________ 2 versuchte Erpressung, mehrfach zum Nachteil von H.________ (rechtskräftig) 6 Freiheitsberaubung zum Nachteil von J.________ 5 versuchte Nötigung zum Nachteil von J.________ 2 qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von J.________ 2 qualifizierte Erpressung zum Nachteil von F.________ / G.________ 12 Freiheitsberaubung zum Nachteil von G.________ 5 Raub (einfach) zum Nachteil von G.________ 6 Freiheitsberaubung zum Nachteil von E.________ 5 BetmG-Widerhandlungen, z.T. mengenmässig qualifiziert 18 WG-Widerhandlungen 1 Total 64 Die auf diese Weise für die weiteren Straftaten ermittelten 64 Monate asperierte die Kammer durchwegs mit einem Faktor von 50% und gelangte so zu einer – 3 Mona- te über dem erstinstanzlichen Urteil liegenden – Gesamtstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten. Da die Schuldfähigkeit gemäss dem Gutachten vom 11. Oktober 2016 mit Blick auf alle Delikte als voll erhalten anzusehen ist (dazu oben Ziff. 7.2.3/c), wäre die bei den weiteren Delikten vorgenommene Strafreduktion ebenfalls nicht angezeigt ge- wesen. Auch der von der Kammer berücksichtigte Asperationsfaktor von 50% lies- se sich nur hinsichtlich der zulasten von H.________ begangenen Delikte rechtfer- 23 tigten, während bezüglich der Delikte gegenüber den übrigen Geschädigten mit dem praxisgemäss angewandten Faktor von 2/3 zu aperieren gewesen wäre. Entsprechend dem Vorgehen bei der Korrektur der Einsatzstrafe wäre somit auch bei den weiteren Delikten ein Zuschlag von 25% zu veranschlagen gewesen, was zu einer zusätzlichen Strafe von 80 Monaten geführt hätte. Bei einem (zu Gunsten des Beschuldigten) gerundeten Asperationsfaktor von durchwegs 60% würde dar- aus eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamtstrafe von 9 Jahren resultieren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist indessen die Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, zu bestätigen. 11. Lange Verfahrensdauer Das Verfahren gegen den Beschuldigten läuft bereits seit dem 24. Januar 2012 und damit seit über 5 Jahren. Bei einer derart langen Verfahrensdauer stellt sich die Frage, ob das Verfahren stets mit der gebührenden Priorität behandelt wurde. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Re- geln (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hin- weisen). Vorliegend ist neben dem Ausmass an Tatvorwürfen auch die Anzahl an übrigen Beteiligten und damit der Aufwand der Untersuchung als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Zuge des nun vierten gericht- lichen Verfahrens bereits zum zweiten Mal forensisch-psychiatrisch begutachtet werden musste. Sowohl bei der Urteilsbegründung als auch bei der forensisch- psychiatrischen Begutachtung handelt es sich um aufwändige und zeitintensive Prozesse. Der Beschuldigte trug sodann selber wesentlich zur langen Verfahrens- dauer bei, indem er mit zahlreichen Beschwerden und Gesuchen an die Behörden gelangte und gleich mehrmals eine Auswechslung seines amtlichen Verteidigers verlangte. Dies ist sein gutes Recht, zieht aber notwendigerweise eine längere Ver- fahrensdauer nach sich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist vorliegend entschei- dend, dass keine längeren Zeitperioden auszumachen sind, innert welchen die Behörden ohne Grund untätig geblieben wären. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sind für die Kammer keine Rechtsverzögerungen bzw. keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots auszumachen. 24 12. Anrechnung Untersuchungshaft / Massnahme Sowohl die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft als auch der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte wurde am 25. Januar 2012 von der Polizei vorläufig festgenommen (pag. 13 ff.). Mit Verfügung vom 7. August 2012 wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenantritt gutgeheissen (pag. 93 ff.). Dieser wurde auf den 2. Oktober 2012 festgesetzt (pag. 103 ff.). Damit verbrachte der Beschuldigte bis zum zweiten oberinstanzlichen Urteil (7. Juni 2017) 251 Tage in Untersuchungshaft und absolvierte (z.T. allerdings nur formell) 1‘961 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug, welche allesamt auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen sind. V. Massnahme 13. Allgemeines Das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot ist von der Kammer auch mit Blick auf die Frage der Massnahme zu beachten. Nicht zulässig wäre demnach die Anordnung einer über eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB hinausge- henden Massnahme. Dies betrifft neben der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) auch die theoretisch mögliche, aber von der Lehre abgelehnte Kombination zweier als notwendig erachteter Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB (dazu HEER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 57 zu Art. 60 StGB mit Hin- weisen). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass beim Täter eine schwere psychische Störung vor- liegt, sein Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Voraus- gesetzt wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die entspre- chende Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs.1 StGB unter den nämlichen Bedingungen eine stationäre Behandlung anordnen. Es trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereit- schaft des Täters Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Wei- se abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern am- bulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse 25 sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 – 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Trotz der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darf ein Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von diesem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). 14. Gutachten vom 11. Oktober 2016 Vorab kann festgehalten werden, dass die Exploration des Beschuldigten ausser- ordentlich umfangreich ausgefallen ist. Er wurde während gesamthaft 18 Stunden und 20 Minuten, davon über 5 Stunden durch den Hauptgutachter, untersucht (pag. 2542). Das Gutachten ist entsprechend ausführlich. Weiter beantworteten die Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme Zusatzfragen der Parteien (Schrei- ben vom 14. Dezember 2016; pag. 2671 ff.). Schliesslich wurde der Hauptgutachter an der Hauptverhandlung im Neubeurteilungsverfahren mündlich befragt, wo er Er- gänzungen anbrachte und Teile des Gutachtens präzisierte (pag. 2774 ff.). Dem Gericht liegen damit sowohl Informationen zur Notwendigkeit und den Erfolgsaus- sichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer mög- licher Straftaten als auch zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme vor. Das Gutachten erfüllt die in Art. 56 Abs. 3 StGB umschriebenen Anforderungen. Die Verfasser des Gutachtens kommen zunächst zum Schluss, beim Beschuldigten habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten ein langjähriges chronifiziertes Ab- hängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabis (ICD-10: F12.2) vorgelegen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 77). Hinsichtlich der allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien beim Beschuldigten zwei Punkte aus dem Spektrum der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Ty- pus erfüllt: Einerseits weise er eine deutliche Tendenz auf, Impulse ohne Berück- sichtigung von Konsequenzen auszuagieren; dies verbunden mit unvorhersehbarer und launischer Stimmung. Andererseits bestehe eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, emotionales Verhalten zu kontrollieren (Gutach- ten vom 11. Oktober S. 81). Nebst einer klar diagnostizierten narzisstischen Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80; Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 81 ff.) at- testieren die Gutachter dem Beschuldigten zudem (1) eine sehr geringe Frustrati- onstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives einschliesslich gewalttäti- ges Verhalten und (2) eine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausi- ble Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch welches er in Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. Er erfülle damit zwei spezifische Kriterien für die 26 Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, was allerdings nicht für eine separate Codierung ausreiche. Es sei indessen eine kombinierte Persönlichkeitss- törung mit emotional instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0) zu diagnostizieren (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 85 f.). Die Gutachter wei- sen sodann darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anlasstaten die neben der Abhän- gigkeitsproblematik bestehenden Persönlichkeitsauffälligkeiten einen Verstehens- hintergrund für die Suchtproblematik bieten könnten. So stelle der Substanzkon- sum des Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht den untauglichen Versuch dar, seine persönlichen Schwierigkeiten im Sinne einer «Egoprothese» zu bewältigen, aber auch um Gefühle der Anspannung und des Ärgers zu dämpfen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 86). Die Gutachter führen aus, beim Beschuldigten bestehe aufgrund seiner Abhängig- keit von Suchtstoffen und aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen die hohe Gefahr einer erneuten Delinquenz, solange er sich nicht störungsspezifisch behandeln las- se. Eine Beeindruckung durch die aktuelle Inhaftierung lasse sich noch nicht fest- stellen. Es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut einschlägige Delikte im Sinne der Anlasstaten zu erwarten. (Gutachten vom 11. Oktober 2016, S. 100 [Frage 3]). Da der Beschuldigte eine vollzugsbegleitende deliktsorientierte psychotherapeuti- sche Behandlung zwar anlässlich seiner Inhaftierung signalisiert, letztlich aber dennoch durchwegs abgelehnt habe, sei die Erfassung und Bearbeitung problema- tischer Persönlichkeitsanteile und Schutzfaktoren durch eine Fachperson bis anhin noch nicht möglich gewesen. Die Thematisierung von Delikten mit dem Aufsichts- personal könne dem Anspruch einer deliktsorientierten störungsspezifischen The- rapie nicht gerecht werden. Ebenso wenig könne allein auf die Angaben des Be- schuldigten, wonach er seine problematischen Persönlichkeitsanteile mittels einer Eigenreflexion bearbeitet habe, abgestellt werden. Eine «Spontanheilung» resp. ei- ne «Selbstheilung» der Störung widerspreche vielmehr dem gängigen Wissen um dieses Störungsbild. Wichtige Belastungsproben in der Form einer Versetzung in den Normalverzug oder von Vollzugslockerungen, anhand welcher die geltend ge- machten Einstellungs- und Verhaltensänderungen hätten validiert werden können, stünden derzeit noch aus. Auch wenn der Beschuldigte während der bisherigen In- haftierung den körperlichen Drogenentzug bereits erfolgreich absolviert habe, be- stehe bei ihm ein hohes Risiko, ausserhalb der geschützten Umgebung der Straf- anstalt erneut einschlägig zu delinquieren, da er noch keine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Suchterkrankung aufgenommen habe (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 4 f. [Frage 2.2]). Die Gutachter führen weiter aus, sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Abhängigkeitsstörung würden bis heute fortbestehen. Es handle sich um länger dauernde bzw. andauernde psychische Störungen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 100 f. [Frage 4.1]). In Bezug auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die kombinierte Störung erachten sie die Behandlungsmöglichkeiten als einge- schränkt, da der Beschuldigte aufgrund der Ich-Syntonie (das eigene Verhalten werde von ihm nicht als störend, abweichend oder normverletzend empfunden) kein Problembewusstsein und auch keine Behandlungsmöglichkeit sehe. Die Kri- minalprognose könne darum aktuell vorwiegend über eine langfristige Entwöh- nungstherapie beeinflusst werden. Eine Behandlung des Abhängigkeitssyndroms 27 sei indessen nur sinnvoll, wenn der Beschuldigte für eine konsequente Aufarbei- tung motiviert sei, mithin eine tragfähige Veränderungsbereitschaft zeige. Da diese Grundvoraussetzungen momentan nicht gegeben seien, müsse eine effektive Be- handlung vollzugsbegleitend oder stationär erfolgen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 i.V.m. S. 101 [Frage 4.2]). Die Gutachter präzisieren, ein initialer Widerwille gegenüber einem begrenzten sta- tionären Rahmen sei bei Betroffenen von Abhängigkeitsstörungen nicht selten. Die Behandlung sei dadurch nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt. Allerdings sei der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung therapeutisch schwer zu erreichen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 [Frage 4.4]). Anders beurtei- len die Gutachter die Erfolgsaussichten einer auf die Behandlung der narzissti- schen und kombinierten Persönlichkeitsstörung gerichteten, gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten therapeutischen Massnahme. So liessen vor allem das fehlende Problembewusstsein und die fehlenden Bereitschaft des Beschuldig- ten, sich mit den problematischen Persönlichkeitsmerkmalen im Rahmen einer the- rapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auseinander zu setzen, die Umset- zung entsprechender Therapieziele mit Skepsis betrachten. Ohne die aktive Mitar- beit des Beschuldigten sei eine solche Massnahme auf einer forensischen Station mit milieutherapeutischen und Gruppentherapieangeboten nicht sinnvoll zu führen (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 2 f. [Frage 1.3]). Daher bestehe beim Be- schuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Indikation für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 [6.5 Therapie]). Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich eine ambulante Be- handlung gemäss Art. 63 StGB, welche beide Störungsbilder berücksichtige und vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 i.V.m. S. 102). Vorzuziehen [gemeint zeitlich: vgl. die anlässlich der Haupt- verhandlung angebrachte Präzisierung auf pag. 2776 Z. 22-32] sei eine stationäre Therapie nach Art. 60 StGB in einem abstinenzorientierten, hochstrukturierten Rahmen, wie beispielsweise im Massnahmenzentrum U.________, sofern der Be- schuldigte Bereitschaft dafür zeigen sollte (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 f. [Frage 4.4]). 15. Vorbringen der Parteien 15.1 Beschuldigter Mit Blick auf die Massnahme führte die Verteidigung im Rahmen der zweiten obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung aus, das neue Gutachten mache keinen schlech- ten Eindruck. In Übereinstimmung mit den früheren Gutachten und den Feststel- lungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2017 vom 18. April 2017 stelle es die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten fest, weshalb diese nicht mehr in Ab- rede gestellt werden könne. Zu erwähnen sei indessen, dass sich die prognostizier- te hohe Rückfallgefahr lediglich auf zwei Prognoseinstrumente stütze, was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung problematisch sei. Es sei mithin fraglich, ob die genannten Prognoseinstrumente bei der Beurteilung der Rückfallgefahr richtig eingesetzt worden seien. 28 Der Gutachter habe die Frage, welche Massnahme beim Beschuldigten anzuord- nen sei, eingehend thematisiert und dabei aus medizinischen und therapeutischen Gründen von einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB abgeraten. Er weise insbesondere darauf hin, dass eine Therapie in einem stationären Setting aufgrund der fehlenden Motivation des Beschuldigten nicht erfolgreich zu führen sei. Anders als beispielsweise bei einer Schizophrenie könne bei der beim Beschuldigten dia- gnostizierten Persönlichkeitsstörung auch eine initiale Weigerung nicht überwun- den werden. Da sich der Beschuldigte bereits seit 2012 konstant einer Teilnahme an einer therapeutischen Massnahme widersetze, könne diesbezüglich nicht von einem vorübergehenden Phänomen gesprochen werden. Auch aus juristischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer sta- tionären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfüllt: Eine solche dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nämlich nur dann angeordnet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, durch diesen Schritt das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten zu verringern. Eine bloss vage Möglichkeit und die Erwartung einer bloss minimalen Verringerung würden eine Anordnung indes- sen nicht rechtfertigen. Da eine erfolgreiche Behandlung der diagnostizierten Per- sönlichkeitsstörung eine Mitarbeit des Beschuldigten voraussetze, dieser aber die Aufarbeitung in einem stationären Setting verweigere, sei mit der Anordnung auch keine Verringerung der Rückfallgefahr verbunden. Die Sinnlosigkeit eines solchen Vorgehens zeige sich auch im Umstand, dass sich der Beschuldigte seit beinahe 5 Jahren im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde, bisher aber noch nicht der ge- ringste Therapieerfolg habe herbeigeführt werden können bzw. noch nicht einmal ein Therapiewillen geschaffen worden sei. Das Gutachten empfehle sodann eine Massnahme nach Art. 60 StGB, soweit der Beschuldigte dafür eine Motivation zeige. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beschuldigte bereits erfolgreich einen Entzug durchgeführt und somit seine Abhän- gigkeit überwunden habe. Er sei daher auch nicht bereit, sich einer Suchtbehand- lung zu unterziehen, wenn diese stationär durchgeführt werde. Gemäss dem Gutachten dränge sich eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB beim Beschuldigten auf. Dieser sei für eine solche Massnahme – wie er bereits verschiedentlich im Vorfeld geäussert habe – äusserst motiviert, wolle sie aber erst nach dem Vollzug antreten. Im Rahmen von Art. 63 StGB könnte sowohl der Sucht wie auch der Persönlichkeitsstörung Rechnung getragen werden. Auch die sonsti- gen Modalitäten seien auf die Situation des Beschuldigten zugeschnitten. Art 63 StGB sei daher nicht nur eine Alternative zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB, sondern stelle vielmehr die einzige sinnvolle Behandlungsmöglichkeit dar. Der Beschuldigte selber führte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung aus, er könne die Diagnosen im Gutachten zum grössten Teil nachvollziehen und zum grössten Teil auch bestätigen. Es handle sich dabei aber nur um die Oberfläche. Es seien Bausteine, die noch nicht richtig zusammengesetzt worden seien (pag. 2784 Z. 16-20). Er nehme seit dem ersten Tag in Gefangenschaft keine Dro- gen mehr und sei seit über 5 Jahren clean (pag. 2784 Z. 23-30). Er müsse damit keinen Entzug mehr machen, der sich über Jahre hinziehe. Vielmehr müssten Stra- 29 tegien zur Vermeidung eines Rückfalls erarbeitet werden (pag. 2784 Z. 32-40). Er sei grundsätzlich sehr therapiewillig. Es brauche aber die richtige Form, die richti- gen Ziele und das richtige Augenmass (pag. 2785 Z. 1-5). Es sei bisher immer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB im Raum gestanden (pag. 2785 Z. 30-35). Zu einer solchen sei er aber nicht bereit, da man in diesem Setting für eine unbestimmte Zeit weggesperrt werde, was eine Hoffnungslosigkeit mit sich bringe; dies habe er von Personen erfahren, welche eine entsprechende Massnahme gemacht hätten (pag. 2785 f. Z. 41-4). 15.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das neue Gutachten halte vor der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung stand und sei damit sowohl mit Blick auf die Schuldfähigkeit wie auch die Massnahme zu beachten. Es diagnostiziere beim Be- schuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain sowie eine nar- zisstische und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen. Im Zusammenwirken dieser Störungen sei oh- ne weiteres eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB zu erbli- cken. Die Abhängigkeitserkrankung und die Persönlichkeitsstörungen könnten gemäss dem Gutachten nicht unabhängig voneinander behandelt werden, da sich die Suchterkrankung komorbid auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung entwi- ckelt habe. Es stehe sodann ausser Frage, dass zwischen dem Störungsbild und den begangenen Straftaten ein Zusammenhang bestehe. In Übereinstimmung mit den früheren Gutachten werde dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr attes- tiert. Da im zu beurteilenden Fall Verletzungen höchster Rechtsgüter drohten, seien die an die Rückfallgefahr zu stellenden Anforderungen zudem herabgesetzt. Ent- scheidend für die Diagnose seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht die Anzahl der verwendeten Prognoseinstrumente, sondern deren Handhabung. Vorliegend hätten sich die Gutachter mit den Testergebnissen aus- einandergesetzt und den Beschuldigten individuell eingeschätzt. Es bestünden da- her keine triftigen Gründe, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Schliesslich erweise sich eine stationäre psychotherapeutische Massnahme in der vorliegenden Konstellation auch als verhältnismässig. Was die Massnahmenempfehlung im Gutachten betreffe, sei diese für das Gericht nicht verbindlich. Es sei Aufgabe des Gutachters, die Behandlungsmöglichkeiten für das diagnostizierte Störungsbild darzulegen. Die Bestimmung des passenden Gefässes für die Behandlung sei indessen Sache des Gerichts. Vorliegend bestehe eine Interaktion zwischen der Drogenproblematik und der Persönlichkeitsstörung, weshalb eine isolierte Suchtbehandlung nicht zielführend sei. Dies werde vom Gut- achten unterstrichen und auch vom Beschuldigten selber anerkannt. Das Gutach- ten komme weiter zum Schluss, lediglich eine Behandlung der Abhängigkeitser- krankung sei nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Eine Behandlung habe somit nebst der Sucht insbesondere auch die Persönlich- keitsmerkmale zu beeinflussen. Bis zu diesem Stadium sei das Gutachten nach- vollziehbar und überzeugend. Soweit es indessen zum Schluss gelange, die Be- handlung habe im Rahmen einer ambulanten Massnahme zu erfolgen, sei es wi- dersprüchlich und wenig überzeugend. Es indiziere vielmehr verschiedentlich sel- 30 ber, dass eine solche vorliegend nicht angebracht sei. So führe es aus, dem Be- schuldigten mangle es nicht nur an einer Behandlungsbereitschaft, sondern er zei- ge auch keine Einsicht in seine Taten. Er führe seine Delinquenz ausschliesslich auf den Drogeneinfluss zurück und schiebe den Opfern eine Mitschuld zu. Entspre- chend sei der Beschuldigte nicht zu einer Aufarbeitung motiviert. Das Gutachten schliesse weiter auf eine hohe Rückfallgefahr und empfehle entsprechend, den Be- schuldigten trotz des bereits durchgeführten Drogenentzugs nicht in Freiheit zu ent- lassen. Es gehe sodann von einer mehrjährigen Behandlung aus, welche aufgrund der Behandlungsresistenz des Beschuldigten in einem engmaschigen Rahmen zu führen sei. Dieser Rahmen würde bei einer ambulanten Behandlung wegfallen, die Gefährlichkeit des Beschuldigten aber fortbestehen. Es müsse darum eine statio- näre Massnahme angeordnet werden. Allein die fehlende Therapiemotivation des Beschuldigten reiche nicht aus, um von einer Anordnung abzusehen; ansonsten wäre Art. 59 StGB in solchen Fällen toter Buchstabe. Auch wenn der Beschuldigte momentan noch nicht einsichtig sei, müsse Art. 59 StGB trotzdem angewendet werden. Eine Unmöglichkeit der Behandlung – welche dann eine Verwahrung indi- ziere – liege beim Beschuldigten indessen nicht vor. Auch der Experte erachte eine Veränderung zwar als schwierig, aber nicht als unmöglich. Es sei überdies höchst zweifelhaft, ob der Beschuldigte weiter zu einer Therapie bereit wäre, wenn der schützende Rahmen wegfiele. So gebe er zwar an, für eine ambulante Therapie motiviert zu sein, habe aber sehr strikte Vorstellungen, was die Therapierung anbe- lange und in der Vergangenheit jede Therapie abgebrochen oder gar nicht erst be- gonnen, wenn sie ihm missfallen habe. Nach dem Gesagten sei eine ambulante Therapie nicht eine gleichwertige Massnahme zu Art. 59 StGB. Insbesondere der fortbestehenden Gefährlichkeit und dem äusserst zweifelhaften Therapiewillen würde bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht genügend Rechnung getragen. 16. Erwägungen der Kammer 16.1 Mit den Taten in Zusammenhang stehende schwere psychische Störung Mit dem diagnostizierten langjährigen chronifizierten Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabis (F12.2), der narzisstischen Persönlichkeitss- törung (F60.8) sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen und dissozialen Zügen (F61.0) lagen beim Beschuldigten zum Tatzeit- punkt verschiedene Störungsbilder vor, wovon aus gutachterlicher Sicht insbeson- dere das letztgenannte sein psychosoziales Funktionsniveau in klinischer Weise beeinträchtigte (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 99 [Frage 1.2]). Die Störungen werden von den Gutachtern sodann als länger dauernd bzw. andauernd und bis heute fortbestehend beschrieben (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 [Frage 4.1]). Angesichts der Mehrfachdiagnose und der mit den Störungen verbundenen Defiziten kann mit den Gutachtern ohne weiteres von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Auch der Zu- sammenhang zwischen den psychischen Störungen und der Tatbegehung wird durch die Gutachter bejaht und lässt sich anhand der für die Persönlichkeitsstörung typischen «aggressiven Durchbrüchen» (dazu oben Ziff. 14) für die Kammer un- 31 schwer nachvollziehen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 [Frage 4.1]; so auch das Privatgutachten vom 16. Juni 2014 S. 90; pag. 2194). 16.2 Rückfallgefahr Die Gutachter attestieren dem Beschuldigten aufgrund des Abhängigkeitsyndroms und der vorliegenden Persönlichkeitsmerkmale eine hohe Rückfallgefahr für Delikte aus dem Bereich der Anlasstaten, solange er sich nicht störungsspezifisch behan- deln lasse (Ausführungen oben Ziff. 14; Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 100 [Fragen 3.1-3.3]). Die Einschätzung erfolgte im Einzelnen unter Beizug der Prognoseinstrumente des HCR-20 (Standardisierte Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale) und des VRAG (Violence Risk Appraisals; Standardisierte Erfassung des Gewaltpoten- tials). Die Ergebnisse des HCR-20 führten die Gutachter zum Schluss, das Risiko, erneut Drogen zu konsumieren und einschlägige Delikte zu begehen, sei beim Be- schuldigten signifikant hoch (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 94 f.). Beim VRAG führte die Analyse zu einem Gesamtscore von 13 Punkten, womit der Be- schuldigte den obersten Wert in der Risikokategorie 6 (von 9) erreichte (Punktwerte zwischen 7 bis 13). Straftäter mit vergleichbaren Merkmalkombinationen wurden innerhalb von 7 Jahren zu 44% und innerhalb von 10 Jahren zu 58% erneut wegen einem Gewaltdelikt angeklagt oder verurteilt (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 97). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Gutachter hätten bei ihrer Beurteilung eine ungenügende Anzahl Prognoseinstrumente beigezogen bzw. «unreflektiert» von den Testergebnissen auf die hohe Rückfallgefahr geschlossen, kann ihr nicht ge- folgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Progno- seinstrumente zwar Anhaltspunkte bezüglich der Ausprägung eines «strukturellen Grundrisikos» eines Betroffenen liefern, eignen sich aber nicht, um selbstständig eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Er- stellung einer individuellen Prognose bedürfe es über die Anwendung derartiger In- strumente hinaus zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch die sach- verständige Person (Urteile des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3; 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4.2 je mit Hinweisen). Zwar könne eine fachgerechte Anwendung der Prognoseinstrumente zu einer verbesserten Ri- sikoeinschätzung beitragen; die Arbeit eines Gutachters, welcher sich bei der Erar- beitung einer Individualprognose auf Prognoseinstrumente stütze, bestehe aber hauptsächlich darin, «die derart ermittelten Werte bzw. Befunde im Gutachten aus- zuwerten, diese nachvollzieh- und überprüfbar zu erläutern und den Bezug zur Gutachterstellung herzustellen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.4). Nach dem Gesagten misst sich die Qualität einer Gefährlichkeitsprognose nicht an der Anzahl der verwendeten Prognoseinstrumente, sondern an deren Handhabung bzw. an der gestützt darauf erstellten Einzelfallanalyse. Die Gutachter erläutern nicht nur den Anwendungsbereich der verwendeten Instrumente, sondern legen in nachvollziehbarer Weise dar, gestützt auf welche Sachverhalte oder auf welche Diagnose sie ein Item bewerten bzw. eine Variabel gewichten (Gutachten vom 32 11. Oktober 2016 S. 92 ff. [HCR-20] bzw. S. 95 ff. [VRAG]) und wie sie entspre- chend zu der hohen Rückfallgefahr gelangen. In der Kategorie «Risiko- Management» des HCR-20 machen die Gutachter Aussagen über das künftige Verhalten des Beschuldigten unter den nach der Entlassung zu erwartenden äus- seren Umständen. Sie führen aus, der Beschuldigte verfüge noch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen und welches sich delikt- spräventiv auswirken könne. Zudem sehe er sich mit hohen Schulden konfrontiert. Er verfüge zwar über ein Renteneinkommen von CHF 5‘000.00, was sich stabilisie- rend auswirke, habe aber keine Personen aus dem näheren Umfeld, welche ihm unterstützend zur Seite stehen könnten. So biete weder die Beziehung zu seiner ehemaligen Partnerin Frau V.________, noch jene zu seiner Adoptivmutter Gewähr für konstruktive Interaktion. Da eine störungsspezifische Behandlung noch nicht habe aufgenommen werden können, fehlten ihm derzeit deliktspräventive Kompe- tenzen und Handlungsstrategien. In der Vergangenheit habe der Beschuldigte sei- ne labilen Affekte mit Drogen «mediziert». In der Sicherheitshaft ohne milieuthera- peutische Interventionen und Gruppentherapien könne er die tiefere Auseinander- setzung mit anderen vermeiden, was sich zwar aktuell stabilisierend auf ihn aus- wirke, nicht aber die Persönlichkeitsstörung beeinflusse. Bei einer Entlassung wür- den dem Beschuldigten in Alltagssituationen Anpassungsleistungen abverlangt, welche seinem Bedürfnis nach Dominanz und Autonomie zuwider liefen. Auch wenn der Beschuldigte den körperlichen Drogenentzug während der bisherigen In- haftierung bereits hinter sich gebracht habe, bestehe beim Beschuldigten ein hohes Risiko, erneut drogenrückfällig zu werden, und damit verbunden das erhöhte Risiko einer erneuten Delinquenz (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 95 i.V.m. S.98). Diese Ausführungen überzeugen und legen in strukturierter und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb beim Beschuldigten von einer erhöhten Rückfallgefahr auszu- gehen ist. Es bestehen weder Indizien, die auf Fehler innerhalb der Tests hindeu- ten, noch kann den Gutachtern vorgeworfen werden, sie hätten die im vorliegenden Fall relevanten Begleitumstände und Besonderheiten in ungenügender Weise in ih- re Einschätzung einfliessen lassen und so direkt von den Testergebnissen auf die hohe Rückfallgefahr geschlossen. 16.3 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Unter Berücksichtigung der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung des Beschuldigten auf der einen Seite und der ho- hen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bzw. der schlechten Legalprognose auf der anderen Seite erscheint eine Strafe allein nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Die beschriebenen Umstände offen- baren vielmehr ein Behandlungsbedürfnis. Die Massnahmenbedürftigkeit wird sei- tens des Beschuldigten denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Umstritten ist lediglich, welche Massnahme dem Zustand des Beschuldigten angemessen bzw. welche Massnahme gestützt auf die Empfehlungen im Gutachten vom 11. Ok- tober 2016 anzuordnen ist. 33 16.4 Angemessene Massnahme Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und si- tuationsgerechte Anwendung (BGE 123 IV 100 E. 3; 106 IV 101 E. 2d). Ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist, hängt vom Zustand des Täters ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Ok- tober 2014 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 100 IV 12 E. 2b). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die op- timale Erreichung des Massnahmenzwecks – der Verhinderung künftiger Straftaten (ausführlich dazu BGE 141 IV 236 E. 3.7 f.) – notwendig und geeignet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2). Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Voll- zugs einer stationären Massnahme dar (HEER, a.a.O., N 12 zu Art. 63 StGB mit Hinweis) und ist als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme (so schon Urteile 6S.623/1997 vom 26. November 1997 E. 2a und 6S.592/1990 vom 26. Juli 1991 E. 2b). Dagegen ist die stationäre Behandlung umfassender und bil- det einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenü- ber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär (Urteil des Bundesge- richts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3). Die Frage, welche Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich vorab nach rein ärztli- chen Kriterien (HEER, a.a.O, N 12 zu Art. 63 StGB). Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Massnahmenempfehlung neben den diagnostizierten Störungsbildern auch die Therapiewilligkeit bzw. die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten und erarbeiteten gestützt darauf ein Behandlungsprofil. Darin wägen sie aus medi- zinischer Sicht die Erfolgschancen der zugänglichen Massnahmen gegeneinander ab. Sie gelangen zum Schluss, der Beschuldigte sei aufgrund einer Ich-Syntonie und des damit einhergehenden fehlenden Störungs- und Problembewusstseins therapeutisch schwer zu erreichen. Die beim Beschuldigten ausgeprägte Weige- rung, an einer stationären therapeutischen Massnahme teilzunehmen, sei mit Blick auf die narzisstische und die kombinierte Persönlichkeitsstörung geeignet, das Er- reichen von Therapiezielen nachhaltig zu vereiteln. Die Kriminalprognose könne daher aktuell vorwiegend über eine langfristige Entwöhnungstherapie beeinflusst werden. Da der Beschuldigte aber auch nicht zu einer Aufarbeitung des Abhängig- keitssyndroms motiviert sei, könne eine effektive Behandlung nur vollzugsbeglei- tend oder stationär erfolgen. In ihrer Empfehlung schliessen sie auf eine ambulante Therapie, welche aus psychiatrischer Sicht vollzugsbegleitend oder bei vorherigem Strafvollzug geführt werden könne. Zeitlich vorzuziehen wäre eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB in einem abstinenzorientierten, hochstruktu- rierten und gesicherten Rahmen wie beispielsweise im Massnahmenzentrum U.________, sofern der Beschuldigte dafür Bereitschaft zeigen sollte. Da der Beschuldigte eine stationäre Behandlung entschieden verweigert und auch zu einer ambulanten Massnahme erst nach seiner Entlassung Hand bieten will, würde die Empfehlung darauf hinauslaufen, den Beschuldigten unbehandelt in Freiheit zu entlassen. Dies steht wiederum in krassem Widerspruch zu den mit Blick auf den Massnahmenzweck gemachten Ausführungen zur Rückfallgefahr, 34 wonach vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand mit hoher Wahrscheinlich- keit erneut Gewaltdelikte zu erwarten seien. Nicht nachvollziehbar ist auch die Empfehlung einer (freiwilligen) vorgeschobenen stationären Suchtbehandlung, wenn an späterer Stelle ausgeführt wird, lediglich die Behandlung der Abhängig- keitserkrankung sei aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet, die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Delikte ausreichend zu minimieren. Vielmehr sei für eine Ver- besserung der Kriminalprognose von entscheidender Bedeutung, vor allem die problematischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten im Hinblick auf eine günstige Legalprognose nachhaltig zu beeinflussen (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 2 [Frage 1.2]). Mit der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer das Gutachten in diesen Punkten als widersprüchlich. Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung relativierte und präzisierte Dr. med. M.________ seine gutachterlichen Ausführungen gleich mehrfach (pag. 2774 ff.). Angesprochen auf die angeblich fehlende Indikation einer stationären therapeuti- schen Massnahme nach Art. 59 StGB führte er aus, unter «Indikation» verstehe er den zwingenden Grund, eine Person in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen. Diese Notwendigkeit bestehe beim Beschuldigten nicht, weshalb eine stationäre therapeutische Massnahme nicht indiziert sei (pag. 2777 Z. 1-6 i.V.m. pag. 2779 Z. 9-12). Er präzisierte, eine andere Frage stelle indessen das Rückfallrisiko dar (pag. 2777 Z. 6). Soweit der Beschuldigte weiterhin im gleichen Umfeld verkehre, sei dieses hoch. Mit Blick auf die Massnahmenempfehlung warf er ein, es könne al- ternativ auch diskutiert werden, ob eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Behandlungsmöglichkeit wäre. Er erwog, es sei in diesem Sinne immer ein «Abwä- gen und Einschätzen»; der vorliegende Fall sei weder ganz einfach noch ganz klar (pag. 2777 Z. 13-24). Eine stationäre Massnahme habe durchaus ihre Vorteile und ihre Berechtigung. Sie müsste nicht zwingend in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 59 Abs. 1 StGB durchgeführt werden, sondern könnte auch in einem Mass- nahmenzentrum nach Art. 59 Abs. 3 StGB vollzogen werden. Weiter könne eine Behandlung nach Art. 59 StGB im Vergleich zu einer ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB viel intensiver geführt werden (pag. 2778 Z. 1-7). Bei einer Massnah- menempfehlung würden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Beim Beschuldigten sei weder der Behandlungsbedarf bestritten, noch mangle es ihm an den kognitiven Fähigkeiten, um an einer Behandlung teilzunehmen. Als dritter Faktor werde auch die Bereitschaft, sich auf eine Massnahme einzulassen, in die Empfehlung einbe- zogen. Während des gesamten Beurteilungsprozesses sei die Haltung des Be- schuldigten, sich nicht auf eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB einzulas- sen, klar zum Ausdruck gekommen. Bereits im Alter von 25 Jahren sei eine ent- sprechende Behandlung beim Beschuldigten erstmals gescheitert. Aus diesen Gründen würden sie (die Gutachter) die Erfolgsaussichten einer stationären Mass- nahme als sehr gering einschätzen und hätten entsprechend eine ambulante Be- handlung nach Art. 63 StGB empfohlen (pag. 2780 Z. 4-24). Dr. med. M.________ wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte einen allfälligen Massnahmenplatz aufgrund seiner fehlenden Motivation aller Wahrscheinlichkeit nach schnell wieder verlieren würde (pag. 2777 Z. 26-30). Andererseits sei es zumindest denkbar, dass eine Behandlungsbereitschaft herbeigeführt werden könne, wenn ein gewisser Zwang ausgeübt werde (pag. 2777 Z. 32-36). 35 16.5 Ambulante Therapie Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist bei der Evaluation der angemes- senen Massnahme neben der medizinischen Indikation auch deren Zweck zu berücksichtigen. Die beim Beschuldigten diagnostizierten Störungen fügen sich zu einem vielschichtigen und komplexen Störungsbild zusammen, welches einer fach- gerechten und intensiven Behandlung bedarf. Da vom Beschuldigten in unbehan- deltem Zustand eine hohe Gefahr erneuter Straftaten ausgeht und eine Behand- lung nach dem derzeitigen Wissensstand erst nach der Entlassung aufgenommen werden könnte, fällt für die Kammer vor dem Hintergrund der andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Gewaltdelikte nur die Anordnung einer stationären Massnahme in Betracht. Zudem ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – fraglich, ob die vom Beschuldigten geäusserte Motivation für eine ambu- lante Therapie auch fortbestehen würde, wenn der äussere Zwang wegfiele (so auch Dr. med. M.________: pag. 2780 Z. 28-32). Dies gilt umso mehr, als dem Be- schuldigen aufgrund der diagnostizierten ich-syntonen Persönlichkeit die Proble- meinsicht für sein Störungsbild fehlt und sich seine Therapiewilligkeit bisher ent- sprechend in sehr engen Grenzen gehalten hat. Auch im Rahmen der Neubeurtei- lungsverhandlung beschrieb er sich zwar als «sehr therapiewillig», gab aber gleich- zeitig an, nur zu einer Therapie bereit zu sein, wenn diese «die richtige Form, die richtigen Ziele und das richtige Augenmass» aufweise. Die Motivation für eine Teil- nahme an einer langjährigen auf die Veränderung des Selbstbildes gerichteten Be- handlung – wie sie die Ich-Syntonie indiziert (dazu HEER, a.a.O., N 80 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen) – erscheint der Kammer vor dem Hintergrund seiner bisheri- gen Haltung höchst zweifelhaft. Dr. med M.________ führte zudem weiter aus, selbst wenn sich der Beschuldigte für eine vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme motiviert zeige, sei mit einem Zeitraum von 1-5 Jahren zu rechnen, bevor zuverlässige Aussagen über den Verlauf des Rückfallrisikos gemacht werden könn- ten. Das kleine gesicherte Setting, in welchem sich der Beschuldigte momentan be- finde, verlängere diesen Zeitraum tendenziell (pag. 2778 f. Z. 42-7). Angesichts des Behandlungsstandes, der verbleibenden Strafdauer und der eingeschränkten Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten erachtet die Kammer – entgegen der vorwiegend auf medizinischen Gesichtspunkten beruhenden Einschätzung der Gutachter – eine ambulante Massnahme als nicht ausreichend, um der hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und der damit verbundenen potentiellen Gefähr- dung hochrangiger Rechtsgüter zu begegnen. 16.6 Stationäre Massnahmen 16.6.1 Stationäre Therapie nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) Auch eine einseitig auf die Sucht beschränkte stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB erachtet die Kammer gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen nicht als geeignet, um die Legalprognose massgeblich zu verbessern. Zwar erscheint nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund des fehlenden Störungs- und Pro- blembewusstseins mit Blick auf den Persönlichkeitsstil schwer zu erreichen ist und eine für ihn nachvollziehbarere Behandlung der nachweislich ebenfalls bestehen- den Suchterkrankung aus therapeutischer Sicht besser umsetzbar ist (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 3 [Frage 1.4]). Eine zunächst schwergewichtig auf die 36 Suchterkrankung zielende Behandlung könnte auch in einem stationären Setting nach Art. 59 StGB durchgeführt werden. Dies umso mehr, als die Sucht im Kern auch als psychisches Problem verstanden werden kann (pag. 2775 f. Z. 38-5). Gleichzeitig könnte dort in einem zweiten Schritt versucht werden, über die Sucht- erkrankung ebenfalls die Persönlichkeitsstörungen zu behandeln, wie dies von den Gutachtern indiziert wird (Gutachten vom 11. Oktober 2016, S. 101 [Frage 4.2]). Umgekehrt ist eine Suchttherapie nicht darauf angelegt, auch die für eine Verbes- serung der Legalprognose zentralen Persönlichkeitsstörungen zu behandeln. So führt auch der Gutachter aus, eine Therapie gemäss Art. 60 StGB fokussiere weni- ger auf die Persönlichkeitsproblematik, weshalb sie mit Blick auf die Rückfallgefahr wenig sinnvoll sei (pag. 2778 Z. 9-13). Genau diese Verbesserung der Legalpro- gnose wäre indessen mit Blick auf den Massnahmenzweck erforderlich, um über- haupt eine Anordnung in Erwägung zu ziehen. 16.6.2 Stationäre therapeutische Massnahme Aufgrund des fehlenden Problembewusstseins und der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich im entsprechenden Rahmen mit seinen problematischen Per- sönlichkeitsmerkmalen auseinander zu setzen, schätzen die Gutachter die Erfolgs- aussichten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB als gering ein. Gleichzeitig erscheint weder eine ambulante Massnahme, noch eine stationäre Suchtbehandlung der hohen Rückfallgefahr und damit dem Zweck einer Massnahme – der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allge- meinheit – ausreichend Rechnung zu tragen. Fraglich bleibt, ob die grundsätzlich auf die Behandlung der Abhängigkeits- und Persönlichkeitsproblematik zugeschnit- tene stationäre psychotherapeutische Massnahme auch gegen den Willen des Be- schuldigten und den damit verbundenen, von den Gutachtern als gering erachteten Erfolgsaussichten angeordnet werden darf bzw. angeordnet werden muss. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert eine stationäre Be- handlung ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (BGE 123 IV E. 4c/dd). An die Therapiewilligkeit sind gemäss Lehre und Rechtsprechung zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (HEER, a.a.O., N 79 zu Art. 59 StGB). Das Gesetz misst der Behandlungsbereit- schaft lediglich bei der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB), nicht aber bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) besondere Bedeutung zu. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher häufig darin, Ein- sicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Be- handlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob und gege- benenfalls welche Massnahme im konkreten Fall angebracht ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung einer betroffenen 37 Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an, wie auf deren persönliche Emp- findung (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist vielmehr, ob beim Betroffenen eine minimale Mo- tivierbarkeit für eine therapeutische Massnahme erkennbar ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; Heer, a.a.O., N 80 zu Art. 59 StGB). Gemäss den Ausführungen von Dr. med. M.________ verfügt der Beschuldigte ohne weiteres über die kognitiven Fähigkeiten, um eine Behandlung nach Art. 59 StGB an die Hand zu nehmen. Nebst der Behandlungsfähigkeit sei auch das Be- handlungsbedürfnis unbestritten (pag. 2780 Z.10 f.). Einzig der fehlende Therapie- wille des Beschuldigten lasse die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Therapie als gering erscheinen (pag. 2780 Z. 11-15). Wie soeben ausgeführt, steht die Wei- gerung, sich auf eine stationäre Massnahme einzulassen, deren Anordnung nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte anlässlich der Neubeurtei- lungsverhandlung angab, für eine ambulante Therapie motiviert zu sein. Damit bringt er zum Ausdruck, die Notwendigkeit einer Therapie einzusehen und sich die- ser grundsätzlich zu unterziehen. Seine fehlende Motivation bezieht sich damit nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber – wie bereits ausgeführt – nur be- grenzt ankommen (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2008 vom 21. Okto- ber 2008 E. 4.4). 16.7 Verhältnismässigkeit Eine Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Im Einzelnen muss sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsbeschränkung als zumutbar erweisen. Es muss eine ver- nünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist damit unverhältnis- mässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2 mit Hinweis). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB für das Massnahmenrecht konkretisiert und verlangt, «dass die Si- cherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden» (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Entscheidend für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ist nicht das Strafmass, sondern der Umstand, dass die Tat mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht und sich mit einer Behandlung der Gefahr künfti- ger Straftaten begegnen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2). Dabei darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefähr- lichkeit attestiert werden, als sich in der Anlasstat äussert (Urteil des Bundesge- richts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Jedoch sind bei der Gefähr- dung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits weniger hohe Anfor- derungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht zu- 38 kommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Da praktisch sämtliche Schuldsprüche Verbrechen oder Vergehen darstellen (Art. 10 StGB), handelt es sich grundsätzlich um Anlasstaten, die eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen können. Die stationäre Massnahme ist für das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Verbrechensverhütung und Resozialisierung geeignet. Wie bereits dargelegt, könn- te die Zielsetzung mit einem schonenderen Grundrechtseingriff – einer ambulanten Therapie – derzeit nicht erreicht werden. Auch der Umstand, dass sich der Be- schuldigte seit dem 25. Januar 2012 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 2. Okto- ber 2012 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und bereits ein grosser Teil der schuldangemessenen Strafe vollzogen ist (es bleiben von den 6 ½ Jahren nur noch rund 10 Monate), ohne dass eine Therapie aufgenommen, geschweige denn ein Therapieerfolg herbeigeführt werden konnte, stehen der Anordnung einer stati- onären Massnahme vorliegend nicht entgegen. Mit dem vorzeitigen Massnahmen- antritt anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich die Notwendigkeit einer Behand- lung, verweigerte aber in der Folge deren Aufnahme und Durchführung. Da der Be- schuldigte bisher noch nicht rechtskräftig zu einer stationären therapeutischen Massnahme verpflichtet wurde, fehlte es an einem Mittel, mit dem ein gewisser Zwang, welcher seinerseits zur Initiierung einer Therapie erforderlich ist und – auch gemäss dem Gutachter – letztlich zum Therapieerfolg führen kann, hätte ausgeübt werden können. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Ansicht der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh, um von einer von der Verteidigung ausgemachten Aussichtslosigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme auszugehen. 16.8 Fazit Die Kammer erachtet den Beschuldigten auch nach der neuerlichen Begutachtung als behandlungsbedürftig. Sie geht zudem davon aus, dass sich eine Strafe allein nicht eignet, um ihn von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, welche vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint der Kammer zum jet- zigen Zeitpunkt nur eine stationäre therapeutische Massnahem nach Art. 59 StGB dem Massnahmenzeck angemessen. Eine solche erweist sich auch als verhältnis- mässig und ist entsprechend anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigung 17. Vorbemerkung Das Bundesgericht hat der Kammer in seinem Rückweisungsentscheid keine expli- ziten Vorgaben in Bezug auf die Kostenliquidation gemacht. 18. Verfahrenskosten Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grund- satz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen sind (Art. 423 StPO). Sie 39 setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sie redu- zieren sich indessen um die Aufwendungen zur Erstellung des Gutachtens vom 17. April 2012, da sich dieses nachträglich als ungenügende Grundlage für die An- ordnung einer Massnahme herausstellte und entsprechend neu in Auftrag gegeben werden musste. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 55‘126.10 werden dem Beschuldigten somit (abzüglich der Kosten für das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten von CHF 10‘774.80 [pag. 1768], des ersten Er- gänzungsgutachtens von CHF 4‘533.00 [pag. 1768] sowie des zweiten Ergän- zungsgutachtens von CHF 1‘247.80 [pag. 1911]) im Umfang von CHF 38‘570.50 auferlegt. Die restanzlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 16‘555.60, werden dem Kanton Bern auferlegt. 18.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren 18.2.1 Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kan- ton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (DOMEISEN THOMAS, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 f. zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- 40 standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, a.a.O., N 34 zu Art. 428 StPO). 18.2.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Das Bundesgericht beanstandete in seinem Rückweisungsentscheid weder die Beweiswürdigung der Kammer, noch gaben die Ausführungen Anlass zu einer Überprüfung der rechtlichen Erwägungen. Der Beschuldigte hat entsprechend die auf jene Teile des Entscheids entfallenden Kosten zu tragen. Nicht zum Nachteil gereichen darf dem Beschuldigten die nachträglich vom Bundesgericht festgestellte Unzulänglichkeit des Gutachtens als Grundlage für die Anordnung einer Massnah- me. Soweit die Ausführungen somit die Massnahmenanordnung betreffen, sind die diesbezüglichen Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Kammer erscheint nach dem Gesagten eine hälftige Teilung angemessen. Die im ersten oberinstanz- lichen Verfahren auf CHF 5‘0000.00 bestimmten Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten damit im Umfang von CHF 2‘500.00 zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen CHF 2‘500.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. 18.2.3 Neubeurteilungsverfahren Das Neubeurteilungsverfahren beschränkte sich im Wesentlichen darauf, den Be- schuldigten erneut gutachterlich abklären zu lassen und gestützt auf das Gutachten über die Erforderlichkeit und die Angemessenheit einer Massnahme zu entschei- den. Da – wie bereits im erstinstanzlichen und im ersten oberinstanzlichen Verfah- ren – auch im Neubeurteilungsverfahren erneut auf eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erkannt wird, hat der Beschuldigte die im Zusam- menhang mit der Begutachtung und der Ausarbeitung des Urteils stehenden Kos- ten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu übernehmen. Die Aufwendungen der Gutachter setzen sich zusammen aus den Kosten für die Ausarbeitung des Gutachtens vom 11. Oktober 2016 (CHF 20‘097.00 [pag. 2650 ff.]), dem Schreiben zur Beantwortung von Ergänzungsfragen vom 14. Dezember 2016 (CHF 800.00 [pag. 2677 f.]) sowie dem Auftritt des Hauptgutachters an der Hauptverhandlung im Neubeurteilungsverfahren (CHF 1‘462.50 [pag. 2819 f.]). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 5‘000.00 festgesetzt. Überdies stellte der Beschuldigte während der Dauer des Neubeurteilungsverfahrens zwei Haftentlassungsgesuche, welche beide ab- gewiesen und deren Kosten von je CHF 400.00 zum Hauptverfahren geschlagen wurden (pag. 2393 ff. bzw. Dossier SK 17 64, pag. 89 ff. sowie auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2017). Die dem Beschuldigten im Rahmen des Neu- beurteilungsverfahrens aufzuerlegenden Kosten belaufen sich somit auf insgesamt CHF 28‘159.50. 19. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie sind allerdings von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO explizit ausgenommen und damit grundsätzlich vom Staat zu tragen. Sie werden von der Kammer praxisgemäss se- parat ausgeschieden. Sofern die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist sie verpflichtet, dem Kanton die an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz 41 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es erscheint vorliegend angemessen, den für die übrigen Verfahrenskosten be- stimmten Verteilungsschlüssel auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung an- zuwenden. Der Kanton Bern trägt somit die Hälfte der amtlichen Verteidigungskos- ten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens definitiv, während der Beschuldigte in Bezug auf die restlichen der Kosten der amtlichen Verteidigung rück- und nachzah- lungspflichtig wird. Die für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz an Rechts- anwalt C.________ auszurichtende Entschädigung wird bestimmt auf CHF 15‘515.80. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 3‘829.70. Die im ersten oberinstanzlichen Verfahren an Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘902.40 wird bestätigt. Mit Blick auf die erwähnte Kostentragungspflicht hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Hälfte dieser Entschädigung, ½ ausma- chend CHF 3‘451.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ½ aus- machend CHF 810.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Die im Neubeurteilungsverfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten an Rechtsanwalt C.________ auszurichtende Entschädigung wird antragsgemäss bestimmt auf CHF 1‘062.70 (pag. 2443). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar verzichtet (pag. 2442). Nach der Entlassung von Rechtsanwalt C.________ übernahm der zunächst privat mandatierte Rechtsanwalt B.________ die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten (pag. 2447 f.). Der von Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote vom 3. Juni 2017 (pag. 2760) geltend gemachte Zeitaufwand von rund 56 Stunden er- scheint der Kammer als angemessen. Der im Rahmen der Praktikantenstunden ausgewiesene Aufwand wird dabei nicht separat berücksichtigt, sondern hälftig den Anwaltsstunden angerechnet. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Neubeurteilungsverfahren wird – unter Berücksichtigung der geltend ge- machten Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer – bestimmt auf CHF 14‘700.95. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Fest- setzung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar verzichtet. VII. Verfügungen Bezüglich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 42 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 27. Septem- ber 2013 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und an einem Wehrlosen, angeblich gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006, eventuell Ende 2005 bis Herbst 2007, in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________; 1.2. Nötigung, angeblich gemeinsam mit D.________ begangen am 28. Juli 2006 in Laupen und Umgebung zum Nachteil des F.________ und des G.________; 1.3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in Bern und andernorts 1.3.1. durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an F.________ ca. im Frühling 2006; 1.3.2. durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an eine unbekannte Person im Verlaufe des Jahres 2006; 1.3.3. durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an H.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 1.3.4. durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an D.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 1.3.5. durch Kauf und Konsum von Kokaingemisch und Cannabis in der Zeit von Mai 2010 bis 28. September 2010; gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zufolge Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen ca. Mitte Januar 2012 und am 24. Januar 2012 in Bern zum Nachteil des H.________; 2.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengen- mässig qualifiziert begangen durch Kauf, Besitz, Aufbewahren, Verkauf, An- staltentreffen zum Verkauf von Kokaingemisch; Anbau und Verkauf von Marihu- ana sowie Abgabe von Ecstasy (MDMA); 43 - in der Zeitspanne von anfangs 2009 bis Oktober 2009 durch Kauf zwecks Weiterverkauf von ca. 510 g Kokaingemisch und Verkauf eines Teils davon an verschiedene Personen; - im Winter 2007/2008 und im Winter 2008/2009 durch Anbau von ca. 1,4 kg Marihuana und Verkauf von ca. 1,3 kg davon an verschiedene Personen; - im Jahre 2007 oder später durch Übergabe von 10 Ecstasy-Tabletten an H.________ und einer geringen Menge MDMA an eine unbekannte Person; - im Mai 2009 durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbestimmten Men- ge Kokaingemisch; - ab 29. September 2006 bis Ende 2009 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an H.________; - ab 29. September 2006 bis Herbst 2007 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an D.________; - in der Zeit von Oktober 2010 bis am 25. Januar 2012 durch Konsum von Kokaingemisch und Cannabis und am 25. Januar 2012 durch Besitz zum Konsum von ca. 148 g Marihuana; 2.3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in Bern und andern- orts im Oktober 2009 durch den Kauf einer Selbstladepistole ZCZ ohne Waffen- erwerbsschein und durch den Kauf eines Schalldämpfers ohne kantonale Aus- nahmebewilligung. 3. A.________ u.a. gestützt auf Art. 19a BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 4. Weiter verfügt wurde: 4.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (3 Waagen, 1 Löffel), 1 Bankbeleg, 2 Papiere, 1 Hülle schwarz, 1 Störsender defekt, 1 Schulterpolster, 1 Kunststofftasche mit Kabelbindern, 2 Sturmhauben und 1 Glas mit Flüssigkeit werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4.2. Die beschlagnahmten Waffen, Zubehör und Munition - 1 Faustfeuerwaffe Glock mit 3 Magazinen, 1 Kunstoffteil zur Glock, 1 Zu- behör zur Pistole Glock mit 1 Broschüre; - 1 Faustfeuerwaffe Crvena Zastava inkl. Schalldämpfer und 1 Magazin zur Crvena Zastava; - 1 Elektroschocker Panther mit Batterien; - 1 Nunchaku; - 2 Säckli Munition (enthalten in der Kunststofftasche); - 1 Stahlrute; - 2 Minigrip Munition; - 1 Holster der Marke Bianchi; werden der Kantonspolizei Bern übergeben zwecks Vernichtung oder Verwen- dung zu Studienzwecken. II. 44 A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) und der versuchten Nötigung, begangen am 08. Dezember 2009 in Bern zum Nachteil des H.________; 2. der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperver- letzung zum Nachteil eines Wehrlosen, gemeinsam mit I.________ und H.________ begangen am 11. Dezember 2009 zum Nachteil des J.________; 3. der qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 StGB), gemein- sam mit D.________ begangen am 28. Juli 2006 in Laupen zum Nachteil des F.________ und des G.________; 4. der Freiheitsberaubung und des Raubs, gemeinsam mit D.________ begangen von ca. Mitte 2006 bis Herbst 2007, eventuell früher, in Bern/Schliern und Umgebung zum Nachteil von G.________; 5. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006, eventuell im Zeitraum Ende 2005 bis Herbst 2007, in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57 Abs. 2, 59, 106, 123 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 2 Abs. 1 und 3, 140 Ziff. 1, 156 Ziff. 1, 156 Ziff. 3 i.V. mit 140 Ziff. 1 bzw. 4, 181, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 2 lit. a i.V. mit 19 Abs. 1 lit. a, c und d, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b BetmG; Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, 5 Abs. 1 lit. g, 8, 28b i.V. mit Art. 8 Abs. 2, 31, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 15 und 71 WV; Art. 391 Abs. 2 und 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 251 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 02. Oktober 2012 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den um die Kosten für die Begutachtung durch den FPD reduzierten erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 38‘570.50 (CHF 55‘126.10 abzüglich CHF 10‘774.80, CHF 4‘533.00 und CHF 1‘247.80). 45 3. Zur Hälfte der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 5‘000.00, ½ ausmachend CHF 2‘500.00. 4. Zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 28‘159.50 (inkl. Kosten der Haftentlassungsverfahren von je CHF 400.00 und Auslagen für die Begutachtung von CHF 20‘097.00, CHF 800.00 und CHF 1‘462.50). Die restanzlichen Kosten des erstinstanzlichen und des ersten oberinstanzlichen Verfah- rens, ausmachend total CHF 19‘055.60, werden dem Kanton Bern auferlegt. III. 1. Die Entschädigungen des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers der beschuldigten Per- son, Rechtsanwalt C.________, wurden bzw. werden für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren sowie den ersten Teil des Neubeurteilungsverfah- rens wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 70.92200.00 CHF 14'184.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'366.50 CHF 1'149.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'515.80 volles Honorar 70.92 250.00 CHF 17'730.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'912.50 CHF 1'433.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 19'345.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'829.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15‘515.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘515.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3‘829.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 46 Erstes oberinstanzliches Verfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag 2.00 150.00 CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'391.10 CHF 511.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'902.40 volles Honorar 30 250.00 CHF 7'500.00 Reisezuschlag 2 150.00 CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 91.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'891.10 CHF 631.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'522.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘902.40. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erste oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichteten Entschädigung, ½ ausmachend CHF 3‘451.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ½ ausmachend CHF 810.00, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Neubeurteilungsverfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.83 200.00 CHF 966.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 18.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 984.00 CHF 78.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'062.70 A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt C.________ für das Neubeurtei- lungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘062.70 zurückzuzahlen so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C.________ auf die Festlegung der Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar verzichtet. 47 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Neubeurteilungsverfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 57.92200.00 CHF 11'584.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'128.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'612.00 CHF 1'088.95 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'700.95 A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das Neubeurtei- lungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14‘700.95 zurückzuzahlen so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Festlegung der Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar verzichtet. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der N._____ (Anstalt) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Sozialamt, z.H. Frau W.________ - dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten/Berufungsführers, Rechtsanwalt C.________ (nur Dispositiv) - Rechtsanwältin Dr. iur. P.________ (Schreiben vom 4. August 2017) 48 Bern, 7. Juni 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Oktober 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 49