A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 39‘325.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 19‘662.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘639.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: