von 8%). A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 8‘706.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Hälfte der Differenz, ausmachend CHF 2‘076.30, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 69 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: