A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘750.35 zurückzuzahlen und Rechtanwältin M.________ die Differenz von CHF 648.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).