6. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12‘370.40 an die Privatklägerin C.________ für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor erster Instanz und einer Entschädigung von CHF 7‘035.10 für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor oberer Instanz. 68 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________ ; 2. die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen;