1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von total 545 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet; 2. zu einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in Verbindung mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Vollzugsregime richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 61 StGB. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus; 3. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00 (vollumfänglich zu verrechnen mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1‘100.00);